Infos zu Energiewerten nur in kommerziellen Immobilienanzeigen
Lundquist Neubauer
Stand: 09.07.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Immobilienanzeigen müssen seit dem 1. Mai 2014 Angaben zum Energieverbrauch enthalten. Das gilt aber nur für kommerzielle Anzeigen. Darauf macht der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin aufmerksam. Wer lediglich eine Anzeige im Supermarkt aushängt, der darf darauf verzichten.
Grundsätzlich gilt: Wer eine Wohnung in kommerziellen Medien anbietet, muss in der Anzeige die Art des Energieausweises benennen. Außerdem müssen der Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden.
Wer diese Kennzahlen nicht nennt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld bestraft werden kann. Allerdings werden Fehler noch nicht geahndet. Erst ab 1. Mai 2015 müssen säumige Inserenten mit Strafen rechnen.
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