Heizung: Worauf Verbraucher bei der Ablesung achten sollten
Stand: 10.09.2010
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Berlin/Hamburg - Die Ablesefirma für Heizung und Warmwasser kündigt normalerweise einmal pro Jahr ihren Besuch an. Spätestens dann sollten Mieter aktiv werden und sich bereits vor Ankunft des Technikers selbst alle Zählerstände genau notieren. Denn Kontrolle ist häufig besser als blindes Vertrauen. "Immerhin ist fast jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch", informiert der Deutsche Mieterbund.
Ist der Techniker dann da, sollten Mieter sich nicht scheuen, ihn nach der Bedeutung aller erfassten Zahlen zu fragen. Wichtig ist, sich eine Kopie des Ableseprotokolls geben zu lassen. Aber immer häufiger erstellen die Ablesefirmen heute keine Ablesebelege mehr. Vor allem bei elektronischen Heizkostenmessgeräten ist das Usus.
Wenn der Techniker die Daten nicht ausdruckt, ist es ratsam, sich die Zahlen nebst Erklärungen des Technikers aufzuschreiben, rät der Mieterverein zu Hamburg. Denn im Streitfall sind diese Informationen wichtig.
Was tun bei falschen Ablesewerten?
Hat der Mieter Zweifel an der Richtigkeit der abgelesenen Werte, muss er den Vermieter informieren. Direkt mit der Ablesefirma kann er nicht verhandeln, denn die arbeitet im Auftrag des Vermieters. Nur dieser kann die Ablesefirmen zur Prüfung und kompletten Auslesung aller Daten seiner Heizkostenverteiler auffordern. Das könnten Informationen zum Gerätetyp, zum Gesamtbewertungsfaktor k, zum Wärmeübergang von Luftfühler und Heizkörperfühler, zur Seriennummer und zu den eingegebenen Stichtagen, zu den letzten 12 oder 24 Monatsendwerten und den Jahresendwerten der letzten beiden Jahre, zu den Maximaltemperaturen des Heizkörpers und der Raumluft sein.
Ist der Ablesedienst zu teuer?
Viele Mieter verschenken bares Geld, weil sie sich nicht oder zuwenig darum kümmern, ob ihre Heiz- und Warmwasserkosten richtig erfasst und abgerechnet werden. Dabei zahlen sie viel für diesen Service. Denn die Kosten für die Ablesung der Messgeräte, die zur Erfassung der Heiz- und Warmwasserkosten installiert sind, können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Und manche Abrechnungsfirmen sind nicht zimperlich bei der Kalkulation ihrer Preise. Nach Angaben der gemeinnützigen co2online GmbH zahlen deutsche Mieter jedes Jahr 195 Millionen Euro unnötig zuviel für den Service der Ablesefirmen. "Manche Mieter bezahlen für eine identische Dienstleistung teilweise dreimal so viel wie andere", sagt Dr. Johannes D. Hengstenberg, Geschäftsführer der gemeinnützigen Berliner Gesellschaft co2online.
Die Vermieter scheinen keinen großen Handlungsbedarf zu haben, diese Kosten zu verringern, denn sie können sie eins zu eins an die Mieter weiterreichen. Umso aktiver sollten diese werden. Um herauszufinden, ob sie zuviel für den Ablesedienst bezahlen, können Mieter sich unter www.heizspiegel.de über die Preise ihres Anbieters informieren. Außerdem sollten sie ihren Vermieter bitten, gezielt Angebote von Ablesefirmen aus der Region einzuholen und den günstigsten Anbieter zu beauftragen, empfiehlt co2online.
Ankündigung: mindestens 10 Tage vorher
Ein Ablesetermin muss in der Regel wenigstens zehn Tage vorher persönlich oder deutlich im Hausflur angekündigt werden. Der Mieter muss den Messdienst in die Wohnung lassen. Wenn er den Termin verpasst, sollte er umgehend einen neuen mit der Ablesefirma vereinbaren. Dafür darf die Firma auch keine zusätzlichen Kosten geltend machen (LG München, AZ: 12 O 7987/00). Verpasst ein Mieter allerdings drei Mal den Ablesetermin für die Heizung, muss er damit rechnen, dass der Vermieter seinen Verbrauch für die Heizkostenabrechnung schätzt. Das hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden (AZ. 32 (33) C 110/04). Als Maßstab für die Schätzung können dem Vermieter die Heizkostenrechnungen aus früheren Jahren dienen. Zulässig als Grundlage für die Verbrauchsschätzung wären auch die Heizkosten für vergleichbare andere Räume im Haus. Der Vermieter hat die Wahl zwischen den Schätzverfahren.
Ablesekosten beim Auszug sind Sache des Vermieters
Ablesekosten, die bei einem Auszug des Mieters entstehen, sind keine Betriebskosten. Dafür muss der Vermieter aufkommen, entschied der Bundesgerichtshof. Denn diese Zwischenablesekosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren gehören, fallen in den Risikobereich des Vermieters. Sie sind nicht als Betriebskosten umlagefähig, denn sie werden nicht durch den Verbrauch ausgelöst, fallen nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses lediglich einmal im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters (AZ:VIII ZR 19/07).