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Heizkosten: Rückzahlung führt nicht immer zu ALG II-Kürzung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Celle - Wenn Heizkostenvorauszahlungen zurückgezahlt werden, muss das nicht notwendigerweise zu einer Kürzung von ALG II-Leistungen führen. Das entschied zumindest das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az: L 13 AS 164/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die Frau erhält Hartz IV. Monatlich zahlte sie an ihren Energieversorger 115 Euro. Der Landkreis hielt die Kosten für zu hoch und übernahm nur 68,40 Euro. Für den Rest lieh sich die Frau Geld von einem Bekannten. Bei der Jahresabrechnung ergab sich, dass tatsächliche Heizkosten in Höhe von lediglich knapp 970 Euro entstanden waren. Die Frau hatte somit rund 410 Euro zu viel gezahlt. Der Landkreis rechnete dieses ausbezahlte Guthaben bei seinen Zahlungen an und kürzte dementsprechend die Leistung.

Das Urteil: Das Guthaben sei auf den Teil der Vorauszahlung zurückzuführen, den die Frau selbst finanziert habe. Der vom Landkreis bezahlte Heizkostenanteil in Höhe von 68,40 Euro sei vollständig verbraucht worden. Daher dürfe eine Minderung der Leistung durch eine Anrechnung des Guthabens eben nicht erfolgen.

Man könne von einem Hartz-IV-Empfänger auch nicht verlangen, die Abschläge zu kürzen und damit gegenüber dem Energieversorger vertragsbrüchig zu werden. Gerade in Fällen, in denen sich der Betroffene dann das Geld zur Finanzierung der Abschläge leiht oder diese Abschläge anspart, dürfe dies für ihn nicht von Nachteil sein.