Gericht will im Streit um E.ON Hanse-Gaspreise vermutlich Kalkulation sehen
Stand: 15.09.2005
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Hamburg (dpa) - Im Verfahren um die bundesweit erste Sammelklage von Verbrauchern gegen rasant gestiegene Gaspreise zeichnet sich ab, dass der Versorger E.ON Hanse seine Kalkulation offen legen muss. Das sei ihre vorläufige Rechtsmeinung nach dem bisherigen Stand des Verfahrens, sagte die Vorsitzende Richterin der 11. Zivilkammer am Hamburger Landgericht am Donnerstag nach dem ersten Verhandlungstag. Nur so könne das Gericht überprüfen, ob die Preiserhöhungen von E.ON Hanse vom 1. Oktober 2004 sowie vom 1. Februar und 1. August dieses Jahres angemessen seien.
Das Gericht folgte in seiner vorläufigen Einschätzung in weiten Teilen den Argumenten der 54 E.ON-Kunden, die mit Unterstützung der Hamburger Verbraucherzentrale eine Sammelklage eingereicht hatten. Danach haben die Verbraucher einen Anspruch darauf, die "Billigkeit" - so der juristische Fachausdruck - der Preiserhöhungen überprüfen zu lassen. Damit ist allerdings noch keine Vorentscheidung darüber getroffen, ob die Preise von E.ON Hanse im juristischen Sinne korrekt sind. Das kann nach Darstellung der Richterin erst überprüft werden, wenn E.ON Hanse entsprechende Unterlagen vorlegt.
Die Tochtergesellschaft des E.ON-Konzerns hatte mit Hinweis auf die Ölpreisbindung des Gaspreises ihre Preise in drei Schritten um mehr als 25 Prozent erhöht, ebenso wie andere Versorgungsunternehmen in Deutschland. Neben der Hamburger Sammelklage, die eine Signalwirkung entfalten soll, gibt es ähnliche Verfahren in Bremen und Heilbronn. Die Verbraucherverbände bereiten weitere Klagen in anderen Bundesländern vor. Im Hamburger Fall ist eine Entscheidung für den 8. Dezember angesetzt. Alle Prozessbeteiligten rechnen aber damit, dass anschliessend weitere Instanzen zu urteilen haben, bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH).
Sprecher und Anwalt der Verbraucherzentrale begrüssten den Verlauf der Verhandlung und erklärten, sie seien guten Mutes für den weiteren Verlauf des Verfahrens. "Wir nehmen es E.ON-Hanse nicht ab, dass sie nicht in der Lage sind, ohne Ölpreisbindung einzukaufen", sagte der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale, Günter Hörmann.
Dagegen erklärte E.ON-Hanse-Sprecherin Esther Seemann, bislang gebe es weder Gewinner noch Verlierer. E.ON Hanse stehe auf dem Wärmemarkt im Wettbewerb zum Heizöl und gehöre bundesweit unter den Gasversorgern zum günstigsten Drittel aller Unternehmen. Das Unternehmen werde mit einem weiteren Schriftsatz auf die Ausführungen der Richterin reagieren.
Hintergrund: Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Im Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht es im juristischen Sinne um Preis und Leistung. Der Paragraf ist wie folgt formuliert:
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
- Soll die Leistung durch einen der Vertragschliessenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
- Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
- Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.