Gaspreiserhöhung wegen Ölpreisbindung unzulässig
Stand: 14.09.2010
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Karlsruhe - Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht ausschließlich an den Ölpreis gekoppelt werden. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag eine Beschwerde des Berliner Gasersorgers GASAG gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zurück. Der BGH hatte eine Vertragsklausel des Unternehmens für unwirksam erklärt, nach der die Gaspreise für in Sonderkunden-Verträgen an den Ölpreis gekoppelt werden. Die GASAG sei dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. (Az. 1 BvR 2160/09 und 1 BvR 851/10).
Damit bestätigten die Verfassungsrichter die Rechtsprechung des BGH zum Verbot bestimmter Gaspreiserhöhungen. Der Gaspreis auf dem Weltmarkt ist weitgehend an den Ölpreis gekoppelt. Nach der Entscheidung des BGH vom Juli 2009 ist die Weitergabe von Erhöhungen bei den Bezugspreisen an die Kunden allerdings nur dann zulässig, wenn sich die Kosten auch insgesamt erhöht haben. Der Versorger dürfe nicht über die Anpassungsklausel einen zusätzlichen Gewinn erzielen. Zudem gebe es darin keine Pflicht des Versorgers, die Preise zu senken, wenn dies dem Kunden zugutekommt. Aus diesem Grund hatte der BGH eine Klausel der GASAG für private Sonderkunden für unwirksam erklärt.
Dies, so das Bundesverfassungsgericht, bedeute keine unzulässige Einschränkung der von der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz geschützten Vertragsfreiheit. Die Inhaltskontrolle sei gerechtfertigt, weil die Verbraucher selbst in der Regel keine Chance hätten, andere Bedingungen auszuhandeln, erläuterte das Gericht.
Auch das Argument der GASAG, der BGH habe möglicherweise "existenzbedrohende wirtschaftliche Auswirkungen seiner Entscheidung" außer Acht gelassen, ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Hierzu habe die GASAG im Verfahren vor den Zivilgerichten nichts vorgebracht, das diese Befürchtung rechtfertigen würde.
Mittlerweile hat der BGH seine Rechtsprechung zu Gaspreiserhöhungen bestätigt und ausgebaut: In einem Urteil vom 24. März diesen Jahres entschied das Gericht, dass die ausschließliche Koppelung der Gaspreise an den den Ölpreis generell eine unzulässige Benachteiligung der Kunden bedeute, wenn sonstige Kostensenkungen unberücksichtigt bleiben.