Gaskunden hoffen mit Blick nach Karlsruhe auf Rückzahlungen
Stand: 31.07.2013
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Karlsruhe - Hunderttausende Gaskunden mit einem sogenannten Sondervertrag haben womöglich Anspruch auf Rückzahlungen von Gaspreiserhöhungen in den vergangenen drei Jahren: Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte in einem verbraucherfreundlichen Urteil am Mittwoch Klauseln zur Preisanpassung für unzulässig. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rechnet nun mit einer Flut von Widersprüchen und Klagen. (Az: VIII ZR 162/09)
Im Ausgangsfall hatte die Verbraucherzentrale NRW stellvertretend für 25 Sonderkunden des Energieversorgers RWE auf Rückzahlungen von insgesamt rund 16.000 Euro geklagt, weil in bis 2006 geltenden Klauseln Gründe für Preisänderungen nicht genannt wurden und stattdessen nur auf gesetzliche Bestimmungen zu Kunden mit Grundversorgungsverträgen verwiesen worden war.
Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor und entschied nach dessen Maßgabe, dass Preisänderungsklauseln in Gassonderverträgen nichtig sind, wenn sie nicht klar und verständlich "Anlass, Voraussetzung und Umfang" von Preisänderungen benennen.
Das Urteil könnte für etwa zehn Millionen Verbraucher von Belang sein: Sie erhalten abweichend von sogenannten Tarifkunden besondere Konditionen, etwa weil sie mit Gas heizen oder den Gasanbieter gewechselt haben.
Der Verbraucherzentrale zufolge haben diese Sonderkunden unter Umständen Anspruch auf Rückzahlungen, weil viele Energieversorger von RWE bis Vattenfall in ihren ab 2006 geänderten Geschäftsbedingungen Klauseln aufführen, wonach Gaspreise weiter ohne ausreichende Gründe erhöht werden können.
Geld aus den unberechtigten Gaspreiserhöhungen bekommen die Verbraucher aber nicht automatisch zurück. Jeder einzelne Kunde muss das Geld von seinem Versorger zurückfordern. Dazu muss er seiner Jahresrechnung innerhalb von drei Jahren widersprechen. Zurückgefordert werden können damit unzulässige Erhöhungen seit August 2010.
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