EuGH-Urteil: Etappensieg für RWE-Gaskunden
Stand: 22.03.2013
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Luxemburg - Kunden des Gasversorgers RWE können auf Rückzahlung früherer Preiserhöhungen hoffen, wenn sie diesen widersprochen haben. Am Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg dafür den Weg frei gemacht. Abschließend muss nun allerdings der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. (Az: C-92/11)
Betroffen sind sogenannte Sondervertragskunden, das sind nahezu alle Kunden, die mit Gas heizen. Für Kleinkunden mit sogenanntem Standardtarif, die in der Regel nur mit Gas kochen, sind Preiserhöhungen gesetzlich geregelt und danach recht einfach möglich. Die Kunden haben allerdings ein Kündigungsrecht.
Diese Gesetzesklausel hat RWE auch für seine Sondervertragskunden übernommen. Nach Überzeugung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist die entsprechende Vertragsklausel unzulässig. Die Kunden würden durch die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen unzulässig benachteiligt. RWE konterte, eine gesetzlich formulierte Klausel könne gar nicht missbräuchlich sein. Die "Missbrauchskontrolle", der Allgemeine Geschäftsbedingungen generell unterliegen, greife daher nicht.
Die Verbraucherzentrale klagte und verlangt für 25 Verbraucher wegen unwirksamer Preiserhöhungen von 2003 bis 2005 insgesamt 16.129 Euro zurück. Die Instanzgerichte gaben ihr recht, der BGH legte den Streit dem EuGH vor. Der entschied nun, dass die Klausel der Missbrauchskontrolle unterliegt. Denn die gesetzliche Regelung gelte nur "für eine andere Vertragskategorie", nämlich den Standardtarif. Nur hier sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass schon der Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung geschaffen hat. Auf andere "Vertragskategorien" sei dies nicht übertragbar. Weiter betonten die Luxemburger Richter, eine Preisanpassungsklausel müsse "den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen".
Danach muss nun der BGH abschließend über den Streit entscheiden. In den Vorinstanzen hatten sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht der Verbraucherzentrale recht gegeben. Der BGH hatte bereits 2009 eine Preisanpassungsklausel des Bremer Energieversorgers swb als einseitig und daher unwirksam verworfen. Geld zurückverlangen können nach einem weiteren BGH-Urteil vom März 2012 allerdings nur Gaskunden, die gegen die Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt haben. Die Frist für einen Widerspruch setzten die Karlsruher Richter auf drei Jahre fest.
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