Die "zweite Miete" mit der Steuererklärung zurückholen
Stand: 27.03.2013
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München/Berlin - Ein neue Kostenwelle kommt auf viele Mieter zu: Der Winter war lange und frostig, die Preise für Heizöl, Gas und Strom sind wieder gestiegen - mit einer happigen Nebenkostenabrechnung für 2012 müssen viele Mieter rechnen. Ein kleiner Trost: Wenigstens lässt sich ein Teil der "zweiten Miete" mit der anstehenden Steuererklärung zurückholen. "Keine Scheu, das ist nicht schwer, lohnt sich aber", sagt Bernhard Lauscher vom Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Hier einige Eckpunkte, was sich so alles beim Finanzamt absetzen lässt und wie das geht:
Was umfasst der Steuerbonus?
Zu den ansetzbaren Betriebskosten gehören beispielsweise die Ausgaben für den Hausmeister, die Gartenpflege, die Reinigung von Gebäude, Treppenhaus oder Dachrinnen. Außerdem zählen die Kosten für den Winterdienst oder die Gebühren für den Wärmeableser dazu, wie der Deutsche Mieterbund erläutert. Auch die Wartung von Lift, Heizungsanlage oder Warmwassergeräten, die Ungezieferbekämpfung oder regelmäßige Schornsteinfegerarbeiten sind typische Kosten, die von den Mietern bezahlt werden müssen und damit geltend gemacht werden können.
Was geht noch?
Auch Handwerkerleistungen zur Renovierung, Modernisierung und Erhaltung der Wohnung können in die Steuererklärung gepackt werden. Absetzbar sind allerdings nur Zahlungen für die Arbeitsleistung, nicht fürs Material. Mieter können den Steuervorteil auch dann nutzen, wenn sie die Arbeiten an Wohnung oder Haus gar nicht selbst in Auftrag gegeben haben, sondern ihr Vermieter oder Hausverwalter.
Wie viel trägt der Fiskus mit?
Ansetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten in der "zweiten Miete", maximal bis zu 1.200 Euro im Jahr. Mieter können so ihre Steuerlast direkt drücken. Ein Beispiel: Fallen für ein Zehn-Parteien-Mietshaus 5.000 Euro Kosten für die Treppenhausreinigung an, davon 800 Euro Sach- und 4.200 Euro Personalkosten, wird jeder Haushalt bei der Nebenkostenabrechnung mit 420 Euro für den Lohn der Putzkraft zur Kasse gebeten. 20 Prozent davon sind steuerlich absetzbar: Macht allein für den Posten Treppenhausreinigung 84 Euro, um die sich die Einkommenssteuer des Mieters vermindert. Die anderen Ausgaben sind da noch gar nicht berücksichtigt.
Wo stehen die Ausgaben?
In der Betriebskostenabrechnung, die der Verwalter oder Vermieter jährlich vorlegt. Darin muss klar aufgeschlüsselt sein, wie viel der Mieter für das Schneeräumen, den Hausmeister oder die Reparatur des Fahrstuhls bezahlt hat. Außerdem müssen Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein. Fehlt die Aufsplittung, können sich Mieter auf ein entsprechendes Urteil des Berliner Amtsgerichts Charlottenburg berufen und sie beim Verwalter oder Vermieter anmahnen (Aktenzeichen: 222 C 90/09).
Wo werden die Kosten eingetragen?
Um den Steuervorteil von 20 Prozent zu bekommen, müssen Mieter die aufgeschlüsselten Lohnkosten in den Mantelbogen ihrer Steuererklärung für 2012 eintragen, und zwar in die Zeilen 75 bis 77. Das gilt auch für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen.
Was, wenn die Abrechnung zu spät kommt?
Hat der Vermieter die Jahresabrechnung bis zum letzten Abgabetermin der Steuererklärung Ende Mai noch nicht fertig, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder die Betroffenen halten ihre Steuererklärung offen. Das heißt, sie geben erst einmal ab, reichen gegen den Steuerbescheid sofort Einspruch ein und die Abrechnung dann nach. Oder sie rechnen anhand der geleisteten Vorauszahlungen ab, wie Lauscher erläutert. Beispiel: Ein Mieter rechnet 20 Euro für die Hausreinigung, 100 für den Hausmeister, die Gartenpflege und das Schneeschieben ab (Zeile 74). 50 Euro gibt er für die Aufzugs- und Heizungswartung an, 30 Euro für den Schornsteinfeger (Zeile 76). Die Steuerermäßigung beträgt dann 40 Euro (20 Prozent von 200 Euro).
Was geht außerdem?
Weil kein Mieter den Höchstbetrag bis zu 1.200 Euro mit Nebenkosten ausschöpfen kann, hat er noch eine extra Möglichkeit, Steuern zu sparen. Etwa, wenn er Handwerker mit dem Verlegen eines Teppichs oder dem Tapezieren in der eigenen Wohnung beauftragt hat. Der Steuervorteil gilt auch hier nur für Arbeitslohn und Fahrtkosten plus Mehrwertsteuer. Wer alle Abzugsmöglichkeiten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen ausschöpfen will, kann sich an Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.