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Bundesgerichtshof gibt EWE-Gaskunden überwiegend Recht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Gaskunden des Oldenburger Energieversorgers EWE zu großen Teilen Recht gegeben. Mit ihrem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil entschieden die Richter, die Gaspreiserhöhungen bei den klagenden Kunden seien zum Teil unwirksam. Schon das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im September 2008 im Berufungsverfahren der Klägergemeinschaft in weiten Teilen Recht gegeben. So hatte das OLG Preiserhöhungen für die meisten der 56 Kläger seit September 2004 für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil hatten sowohl die EWE als auch die klagenden Kunden Revision eingelegt (Az: VIII ZR 246/08).

Die Entscheidung habe insofern bundesweit verbraucherschützende Wirkung, als der Kunde die einseitige Preisänderung des Gasversorgers angreifen könne, wenn eine Preisanpassungsklausel unwirksam sei, sagte ein BGH-Sprecher. Gasversorger müssten jetzt ihre Preisanpassungsklauseln daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzliche Gasbezugsverordnung eins zu eins umsetzen. "Was sie nicht dürfen, ist: Abweichungen zu Lasten der Kunden einseitig vornehmen."

Verbraucherschützer reagierten dennoch enttäuscht: Damit habe der BGH die Forderung nach Transparenz und Klarheit im Gassegment überwiegend aufgegeben, sagte der Energieexperte des Bundesverbandes Verbraucherzentrale, Thorsten Kasper, der Nachrichtenagentur dpa.

Ein EWE-Sprecher kündigte nach dem Urteil an, die BGH-Vorgaben umzusetzen und die umstrittene Klausel zu ändern. Ob die Kunden Geld zurückbekommen, ließ er offen. Das Unternehmen sei vom BGH nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet worden.

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zurückverwiesen, das unter anderem noch Feststellungen zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen treffen soll. Soweit das OLG die Unwirksamkeit der danach erfolgten Preiserhöhungen festgestellt hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig (Az: VIII ZR 246/08 - Urteil vom 14. Juli).