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BGH vor Grundsatzurteil zu Gaspreiserhöhungen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Karlsruhe/Duisburg - Der Bundesgerichtshof steht vor einem Grundsatzurteil zu Gaspreiserhöhungen. Der BGH entscheidet am Mittwoch (10.00 Uhr), ob Gasversorger zur Begründung einer Preiserhöhung ihre gesamte Kalkulation offen legen müssen. Zu diesem weitgehenden Schritt hatte das Landgericht Duisburg im Mai 2007 die Stadtwerke Dinslaken in einem Rechtsstreit mit einem Gaskunden verpflichtet, der mehrere Preiserhöhungen beanstandet hat. Über die Revision der Stadtwerke urteilt nun der 8. Zivilsenat des BGH.

In der Revisionsverhandlung Ende Mai sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball, eine vollumfängliche Offenlegung der Preiskalkulation könnte "problematisch" sein, weil darin auch Positionen enthalten sein könnten, an denen der Gasversorger "ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse" habe. So gebe es eine Scheu, etwa die eigenen Bezugspreise offen zu legen, die meist als Geschäftsgeheimnisse behandelt würden. Nach den Worten des Richters hat das Verfahren "erhebliche praktische Bedeutung" (AZ: VIII ZR 138/07).

Die Stadtwerke Dinslaken hatten zum 1. Januar 2005 den Gaspreis von 3,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf 3,56 Cent/kWh erhöht und zum 1. Januar 2006 auf 4,35 Cent/kWh. Erst ab dem 1. April 2006 verlangten die Stadtwerke wieder 0,10 Cent weniger, also 4,25 Cent/kWh. Der Gaskunde weigerte sich, den von Januar 2005 bis April 2006 anfallenden Betrag von 594,94 Euro zu zahlen.

Das Landgericht entschied, dass die verlangten Preise einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu unterziehen seien - also einer Überprüfung ihrer Angemessenheit. Eine solche Kontrolle sei jedoch nicht möglich, weil die Stadtwerke die Preiserhöhungen nicht ausreichend begründet hätten. Dazu hätten sie unter Vorlage ihrer Bezugsverträge vortragen müssen, wie und warum ihre Bezugspreise gestiegen seien, betonte das Landgericht. Die Stadtwerke hätten auch darlegen müssen, was sie unternommen hätten, um günstigere Gaspreise bei ihren Lieferanten zu erzielen.