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BGH: Sonderkündigungsrecht bei Gaspreiserhöhung bleibt bestehen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Karlsruhe - Gasversorger dürfen das Sonderkündigungsrecht der Verbraucher, das ihnen nach Preiserhöhungen zusteht, nicht in ihren Geschäftsbedingungen aushebeln. Tun sie dies dennoch, sind darauf beruhende Preisänderungen unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Der BGH verwarf damit eine Klausel beim Wiesbadener Energieversorger ESWE (Az: VIII ZR 295/09). Über die Klarheit und Verständlichkeit von Preiserhöhungs-Klauseln soll nach einer weiteren BGH-Entscheidung der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestimmen (Az: VIII ZR 162/09).

Nach der Wiesbadener Vertragsklausel sollten neue Preise in der örtlichen Presse bekanntgemacht werden. Danach galt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Laut Gasverordnung kann (je nach Datum der Ankündigung) die Kündigungsfrist deutlich länger sein: Sie endet erst zwei Wochen nach Ablauf des auf die Preisbekanntgabe folgenden Monats. Die kürzere Frist bedeute eine einseitige Benachteiligung der Gaskunden, urteilte der BGH. Damit sei die Preiserhöhungs-Klausel unwirksam und dem Versorger stehe "kein wirksam vereinbartes vertragliches Preisänderungs-Recht zu".

Nach der Gasverordnung dürfen die örtlichen Versorger für sogenannte Tarifkunden die Preise einseitig ändern. Die meisten Gaskunden sind inzwischen aber sogenannte Sonderkunden - entweder, weil sie ihr Gas nicht vom örtlichen Versorger beziehen, oder weil sie Sondertarife gewählt haben, wie sie die Versorger beispielsweise bei höherem Verbrauch anbieten, etwa für Kunden, die mit Gas kochen und heizen.

Mit einer weiteren Entscheidung legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage vor, ob die Versorger die gesetzliche Klausel für Tarifkunden für ihre Sonderkunden einfach wörtlich abschreiben können. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die in einer Sammelklage 25 Kunden gegen den Energiekonzern RWE vertritt, hält diese Klausel für unzureichend. Die Verbraucher könnten daraus nicht ersehen, wann und in welchem Umfang die Preise angehoben werden können. Dies stehe im Widerspruch zur EU-Gaspreis-Richtlinie. Durch die Vorlage nach Luxemburg werde es Klarheit für die Verbraucher wohl erst 2012 geben, bedauerte der Energierechtler der Verbraucherzentrale, Jürgen Schröder.