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BGH billigt Preisbindung bei Erdgaslieferungen an Firmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe - In Gaslieferungsverträgen mit Firmenkunden darf der Arbeitspreis für Erdgas an den Marktpreis für Heizöl gekoppelt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Diese Regelung benachteilige Unternehmenskunden nicht unangemessen.

Der BGH gab damit zwei Energieversorgern recht. Die Berliner Wohnungsbaugesellschaft Mikropolis stritt mit den Berliner Gaswerken um knapp 11 800 Euro. Eine Porzellanfabrik forderte zudem 110 300 Euro vom Oldenburger Energiekonzern EWE zurück.

Gericht hatte Klausel für Privatkunden gekippt

Die beiden Kläger hielten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Gaslieferungsvertrages, nach denen der Erdgas- an den Heizölpreis gekoppelt ist, für unangemessen. Sie beriefen sich auf BGH-Urteile von 2010. Damals hatte das Gericht gleichlautende Klauseln in Verträgen für Privatkunden als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gekippt. Das müsse auch für Firmen gelten, forderten die Kläger.

Unternehmen müssten Kosten selbst kalkulieren

Das Gericht jedoch setzte auf die Fachkenntnis der Unternehmer: Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel ist, unterliege der kaufmännischen Beurteilung des Firmenkunden. Für einen Unternehmer sei auch ersichtlich, dass es zwischen der Kopplung von Erdgas- und Heizölpreis und künftigen Kostensteigerungen oder -senkungen durch den Gaslieferanten keinen Zusammenhang gebe. Es sei zudem zu erwarten, dass Unternehmer ihre Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkulierten.

Erste Entscheidung zu Gaslieferungsverträgen

"Unternehmen mit großem Energiebedarf holen sich mehrere Angebote von Gasversorgern ein, bevor sie Verträge abschließen", bestätigte der Energierechtsexperte und Anwalt Christian Marthol von der Kanzlei Rödl & Partner.

Das Urteil ist die erste Entscheidung des BGH zu Preisklauseln in Gaslieferungsverträgen mit Unternehmern. Dem Gericht liegen noch weitere Klagen dazu vor.