ETF Steuern: Alles zur Besteuerung von ETF-Anlage
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- Das Wichtigste in Kürze
- Steuerpflicht von Kapitalerträgen
- Welche ETF-Erträge sind steuerpflichtig?
- ETF-Steuerrechner: Wie viele Steuern fallen an?
- Wie funktioniert die Vorabpauschale?
- Verlustverrechnung
Das Wichtigste in Kürze
- Für Kapitalerträge gilt die Abgeltungssteuer, wobei Anlegern ein jährlicher Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Verheiratete) zusteht.
- Bei ETFs können Erträge sowohl in Form von Ausschüttungen als auch von Kursgewinnen anfallen.
- Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns eines ETFs ist die Teilfreistellung bei aktienhaltigen ETFs und die Vorabpauschale bei ETFs mit Wiederanlage der Ausschüttungen zu berücksichtigen.
- Mithilfe des ETF-Steuerrechners können Sie herausfinden, welche steuerpflichtigen Erträge in Ihrem Anlageszenario anfallen.
Steuerpflicht von Kapitalerträgen
Erträge aus Kapitalanlagen sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gelten hierbei andere Regelungen als bei der Besteuerung von Arbeitseinkommen oder Mieterträgen.
Abgeltungssteuer
Wer Gewinne in Form von Zinsen, Dividenden oder Kurssteigerungen erzielt, muss dafür Abgeltungsteuer entrichten. Deren Höhe beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer ziehen Banken direkt von den Kapitalerträgen ab und leiten sie an das Finanzamt weiter.
Sparerpauschbetrag
Für Anleger gilt ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, für Ehepaare beträgt der Pauschbetrag 2.000 Euro. Nur wenn der jährliche Kapitalertrag den Sparerpauschbetrag übersteigt, müssen Anleger die darüber liegenden Gewinne versteuern.
Freistellungsauftrag
Für die Kapitalerträge, die unterhalb der Grenze des Sparerpauschbetrags liegen, können Anleger ihrem Finanzdienstleister einen Freistellungsauftrag erteilen. Bis zur Höhe des Freistellungsauftrags nimmt die Bank dann keinen Abzug der Abgeltungssteuer vor. Für Wertpapiere, Fonds und ETFs ist die Bank maßgebend, bei welcher der Anleger sein Wertpapierdepot führt.
Wichtig zu wissen: Sie können Freistellungsaufträge auf verschiedene Banken verteilen, die Summe darf jedoch den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen.

Beim ETF Vergleich geht es überwiegend darum, die laufenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten, damit langfristig mehr von der Rendite übrigbleibt. Anleger sollten außerdem einen Blick auf die Replikation und das Fondsvolumen werfen. Nicht zuletzt müssen Anleger entscheiden, ob sie Dividenden als Ausschüttungen erhalten oder reinvestieren (thesaurieren) wollen.
Datum: 04.02.2025
Welche ETF-Erträge sind steuerpflichtig?
Bei ETFs können zwei Arten von Erträgen anfallen: Ausschüttungen und Kursgewinne. Beide Ertragsarten sind steuerpflichtig, wobei jeweils spezielle Regelungen gelten.
Ausschüttungen
Bei Ausschüttungen handelt es sich je nach Art des ETFs um Zinsausschüttungen oder Dividenden. Ein Teil der Fondserträge wird jedoch nicht erst bei der Ausschüttung besteuert, sondern schon vorher. So müssen Investmentfonds und ETFs direkt aus ihrem Fondsvermögen Körperschaftsteuer abführen, wenn sie Gewinne aus deutschen Dividenden, deutschen Mieteinnahmen und Verkaufsgewinnen aus deutschen Immobilien erzielen.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, erhebt der Fiskus deshalb auf Anlegerebene die Abgeltungssteuer nur auf einen Teil der Fondserträge. Bei dieser so genannten Teilfreistellung gelten die folgenden Regeln:
- Enthält das Fondsvermögen einen Aktienanteil von mindestens 50 Prozent, bleiben 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei.
- Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil beträgt der steuerfreie Ausschüttungsanteil 15 Prozent.
- Ist der Aktienanteil geringer als 25 Prozent, gibt es keinen steuerfreien Anteil an der Ausschüttung.
Kursgewinne
Auch Kursgewinne müssen versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt zum Zeitpunkt des Verkaufs, wobei die bei Kauf und Verkauf anfallenden Ordergebühren vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden. Die laufenden Depotgebühren bleiben hingegen unberücksichtigt.
Beispiel: Ein Anleger hat ETF-Anteile für 10.000 Euro verkauft und veräußert sie einige Jahre später für 12.500 Euro. Sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf sind jeweils 50 Euro Ordergebühr angefallen. Damit beträgt der steuerpflichtige Gewinn 2.500 Euro Kurssteigerung abzüglich 100 Euro Ordergebühren, das ergibt 2.400 Euro.

Für einen Sparplan eignet sich ein thesaurierender ETF am besten. Damit werden Ausschüttungen sofort reinvestiert und Anleger profitieren stärker vom Zinseszinseffekt. Mit einem langfristigen Anlagehorizont ist ein ETF-Sparplan daher ein wichtiger Baustein für den Vermögensaufbau.
Datum: 27.02.2025
ETF-Steuerrechner: Wie viele Steuern fallen an?
Da die manuelle Ermittlung der Abgeltungssteuer bei ETFs mit Aufwand verbunden ist, leistet der ETF-Steuerrechner nützliche Unterstützung. Mit wenigen Eingaben zur Art des Fonds, der Ertragszusammensetzung und steuerlichen Eckdaten können Sie auf einfache Weise herausfinden, wie hoch der steuerpflichtige Ertrag in Ihrem konkreten Anlageszenario ist.
Wie funktioniert die Vorabpauschale?
Viele Investmentfonds schütten Zinsen und Dividenden nicht an die Anleger aus, sondern reinvestieren die Erträge in neue Wertpapiere. Das bezeichnet man in der Fachsprache als "Thesaurierung". In diesem Fall dient während der Haltedauer die jährliche Vorabpauschale als Basis für die Abgeltungsteuer bzw. den auf den Freistellungsauftrag anrechenbaren Gewinn.
Hierbei wird jeweils am Jahresanfang der Wert der Fondsanteile mit einem vom Staat festgelegten Basiszins und dem Faktor 0,7 multipliziert. Daraus ergibt sich der Basisertrag. Von diesem wird anschließend je nach Anteil an Aktien der Teilfreistellungs-Anteil abgezogen. Die nachfolgende Beispielrechnung verdeutlicht die Funktionsweise:
Gesamtwert des Bestands an Aktien-ETFs
|
10.000 Euro
|
---|---|
Staatlich festgelegter Basiszins | 2,53 % |
Basisertrag (10.000 Euro x 2,53 % x 0,7) | 177,10 Euro |
Teilfreistellung von 30 % für Aktien-ETFs | 53,13 Euro |
Steuerpflichtiger Gewinn | 123,97 Euro |
Verlustverrechnung
Wenn Sie in schlechten Börsenzeiten Verluste erzielt haben, können Sie diese mit anderen Gewinnen verrechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Verluste beim Verkauf von Wertpapieren – etwa Aktien oder ETFs handelt – und nicht um reine Buchverluste von Wertpapieren, die Sie noch halten.
Realisierte Verluste können Sie mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen. Übersteigen die Verluste im gleichen Kalenderjahr die Gewinne, ist ein anteiliger Verlustvortrag auf das nächste Jahr möglich. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften, etwa aus Arbeitseinkommen oder Vermietung, ist nicht möglich.