Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure
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Haftpflichtversicherung – schützt bei Planungs-, Bauüberwachungs- und Spätschäden
Architekten und Ingenieure tragen als Planer, Baubegleiter und Abnehmer eine große Verantwortung gegenüber den Bauherren und den späteren Bewohnern. Dementsprechend ist eine Haftpflicht für freie und gewerblich tätige Kammermitglieder in der Regel Pflicht. Mit einer Berufshaftpflichtversicherung speziell für die Baubranche schützen sie sich vor existenzbedrohenden Kosten durch Planungs-, Beratungs- und Bauüberwachungsfehler sowie durch Spätschäden an Gebäuden. Auf Verivox können Sie passende Versicherer für diese Risiken vergleichen und sich direkt online versichern lassen.
- Was ist eine Berufshaftpflicht?
- Warum ist sie notwendig?
- Haftungsumfang und Schadensabdeckung
- Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung
- Sinnvolle Versicherungsergänzungen
- Höhe der Versicherungssumme
- Was kostet eine Berufshaftpflicht?
Versicherungen vergleichen und sparen
Eine speziell auf Architekten und Ingenieure angepasste Berufshaftpflichtversicherung bieten nur wenige Versicherer an. Da sich diese sowohl im Preis als auch im Leistungsumfang dennoch voneinander unterscheiden, lohnt sich ein Vergleich, um den individuell passenden und einen möglichst günstigen Tarif zu finden.
- Leistungsumfang ermitteln: Geben Sie im Rechner als berufliche Tätigkeit „Architekt“ oder „Ingenieur“ an und wählen Sie anschließend den gewünschten Versicherungsumfang aus. Im Antragsformular werden einige Eckdaten zu Ihren Tätigkeiten sowie gewünschte Zusatzversicherungen erfasst, um das mögliche Risiko zu bewerten und den nötigen Leistungsumfang zu ermitteln.
- Angebot und Beratung: Auf der Grundlage Ihrer Daten erstellen unsere Versicherungsexperten ein individuelles Angebot für Sie, schicken es Ihnen zu und beraten Sie zu Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. So finden Sie den besten Tarif für sich.
- Versicherung abschließen: Ihren Wunschtarif können Sie nun ganz bequem online abschließen.
Was ist eine Berufshaftpflicht?
Verursachen Architekten und Ingenieure bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Fehler, wodurch das Vermögen eines Dritten zu Schaden kommt oder Verluste entstehen, können sie für diesen haftbar gemacht werden. Dabei haften sie in der Regel mit ihrem gesamten Privat- und Unternehmensvermögen – je nach Ausmaß der Schäden entstehen Forderungen im Millionenbereich. Eine Berufshaftpflichtversicherung kommt stattdessen für die Schadensersatzforderungen Dritter auf, indem sie die Ersatzzahlungen vollständig oder zum Teil übernimmt, reguliert oder unberechtigte Forderungen abwendet. Sie wird deshalb auch Vermögensschadenhaftpflicht genannt. Somit bewahrt die Haftpflichtversicherung Architekten und Ingenieuren vor existenzbedrohenden Kosten als Folge beruflicher Fehlleistungen.
Warum ist eine Haftpflicht für Architekten und Ingenieure nötig?
Für Ingenieure und Architekten beginnt die Gewährleistungshaftung bereits beim ersten Beratungsgespräch und besteht in der Regel bis fünf Jahre nach der vollständigen Abnahme des Bauwerks. Für Planungs- und Überwachungsleistungen können wiederum andere Verjährungsfristen gelten. Wurde dem Architekten beispielsweise auch die Leistungsphase neun übertragen, so erfolgt die Abnahme mitunter erst nach der Gewährleistungsfrist gegen den Bauunternehmer. So kann die Haftung auch zehn oder mehr Jahre lang bestehen – auch über den Zeitpunkt der Berufsaufgabe hinaus. Zudem haften Inhaber von Architektur- und Ingenieurbüros auch für die Schäden, die durch Fehler ihrer Mitarbeiter entstehen.
Da es sich bei Architekten und Ingenieure oft um Freiberufler handelt, weniger um Gesellschaften, reicht die Haftung in das gesamte Vermögen des Unternehmers. Ein Planungsfehler, der erst Jahre nach Fertigstellung des Objektes zu einem Schaden führt, kann für den Architekten den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, weshalb die Berufshaftpflichtversicherung auch zum Schutz des Auftraggebers ist: Hat der Architekt seine Tätigkeit beendet oder verfügt über kein Vermögen, bliebe der Auftraggeber auf den Kosten, die durch den Schaden entstanden sind, sitzen.
Pflichtversicherung für Kammermitglieder
Für freischaffende und gewerblich tätige Architekten und Ingenieure, die Mitglieder in den Landes-Kammern sind, besteht die Pflicht, eine Berufsaftpflichtversicherung zu besitzen. Auch Angestellte und verbeamtete Architekten, die in Nebentätigkeit selbstständig als Architekt, Planer oder Ingenieur arbeiten, benötigen für diese Fälle eine Haftpflicht. Reicht der Architekt Unterlagen für ein Bauprojekt ein, kann die Kammer auch die Vorlage der Police zur Prüfung verlangen. Ist der Betroffene nicht in der Lage, die Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Daneben können auch Bauherren einen Versicherungsschein im Rahmen der Projektvergabe als Nachweis anfordern. Kündigt ein Architekt oder Ingenieur seine Berufshaftpflicht, informiert der Versicherer die Kammer darüber.
Haftungsumfang und Schadensabdeckung
Die Haftung erstreckt sich über verschiedene Bereiche und Tätigkeiten der Architekten und Ingenieure. Die häufigsten Risiken und Fehlerursachen sind folgende:
Beratungsfehler
- Die Haftung beginnt bereits vor dem ersten Strich am Reißbrett. Seitens des Architekten besteht bei der Planungsberatung eine Informationspflicht hinsichtlich Fördergeldern, der Finanzierung und der notwendigen Versicherungen für den Bauherrn. Gehen dem Auftraggeber mögliche staatliche Subventionen verloren, kann der Architekt dafür in den Regress genommen werden.
- Der Architekt muss erkennen, wenn das geplante Budget nicht ausreicht und die Grenzen überschritten werden. In diesem Fall ist es seine Aufgabe, dem Bauherrn unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.
- Zählt es zu den Aufgaben des Architekten, bei der Auswahl der Handwerker begleitend tätig zu sein, und er kommt dieser Aufgabe nicht entsprechend nach, bestehen ebenfalls Haftungsrisiken. Dies ist der Fall, wenn sich der beauftragte Unternehmer als Fehlgriff herausstellen sollte.
Planungsfehler
- Die Liste möglicher Planungsfehler ist lang. Sie beginnt damit, dass wirtschaftliche oder bereits gegebene bauliche Umstände nicht berücksichtigt werden.
- Ist die Planung selbst fehlerhaft oder weist Lücken auf, die zu Nachbesserungen führen, muss der Architekt respektive der verantwortliche Ingenieur dafür aufkommen.
- Ein Architekt sollte sein Handwerk kennen. Dennoch kann es sein, dass durch einen ungewollten Verstoß gegen anerkannte Vorgaben der Technik ein Schaden am Objekt auftritt. Grob fahrlässig ist es schon, wenn Pläne erstellt und genutzt werden, die dauerhaft nicht genehmigungsfähig sind.
- In einigen Fällen kann es notwendig sein, gesonderte Fachleute zu engagieren. Unterlässt der Architekt dies, und es entsteht ein Schaden, muss er dafür einstehen.
- Das gilt auch, wenn Pläne geändert wurden, er diese aber nicht weitergibt und damit Arbeiten vorgenommen werden, die nicht im Sinne des Bauherrn sind.
Unzureichende Bauüberwachung
- Der Architekt sowie der Ingenieur muss die ausführenden Unternehmen überwachen. Fällt die Überwachung nur oberflächlich aus und es kommt zu Schäden am Bau oder zu Spätschäden, trifft ihn als Verantwortlicher eine Mitschuld.
- Dazu gehört auch, die Firmen über Änderungen der Pläne zu informieren.
Termin- und Kostenüberschreitung
- Die Analyse des Baugrundes geht dem ersten Spatenstich voraus. Der Architekt haftet für Verzögerungen, wenn diese aufgrund einer fehlerhaften Baugrundanalyse entstehen. Das gilt auch, wenn durch einen andersgearteten, als ursprünglich angenommenen Baugrund umfangreichere Arbeiten notwendig werden.
- Generell sind Architekt und Ingenieur haftbar, wenn sie keinen oder einen fehlerhaften Zeitplan aufstellen oder die Einhaltung dessen nicht sorgsam überwachen.
Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung
Im Rahmen der Berufshaftpflicht werden nur sogenannte echte Vermögensschäden abgedeckt. Damit sichern sie sich vor dem Risiko ab, bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten versehentlich das echte Vermögen anderer zu schädigen. Viele Versicherer bieten auch Schutz vor Vermögenseigenschäden an. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt für Architekten und Ingenieure im Schadensfall die vollständige Schadensabwicklung von der Begutachtung über die Prüfung der Forderungen bis hin zur Übernahme oder Regulierung der Schadensersatzzahlungen. Dabei werden die Kosten entsprechend der vereinbarten Deckungssumme übernommen – und nur bei berechtigten Ansprüchen.
Mitarbeiter sind mit versichert
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt nicht nur den freien oder selbstständigen Ingenieur und Architekten, sondern auch seine Angestellte, Praktikanten und Zeitarbeiter. Werden für einzelne Projekte freie Architekten oder Subunternehmen engagiert, sind diese ebenfalls in dem Haftungsschutz integriert.
Passiver Rechtsschutz inklusive
Neben der Kostenübernahme berechtigter Schäden fungiert die Haftpflicht für Architekten und Ingenieure auch als passive Rechtsschutzversicherung. Wird ein Schadensfall gemeldet, prüft sie zunächst die Schadensersatzforderungen des Dritten, indem sie klärt, ob ein Verschulden und welches dem Versicherungsnehmer anzulasten ist. Sind die Ansprüche berechtigt und werden die entstandenen Schäden von der Versicherung abgedeckt, übernimmt sie die Kosten in Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Sind die Ansprüche des Kunden oder Auftraggebers überhöht, reguliert sie diese; unbegründete Ansprüche werden dagegen von der Versicherung angefochten.
Wann nimmt die Versicherung Versicherte in Regress?
Kann der Schaden reguliert werden, prüft die Versicherung im Anschluss dennoch, ob sie den Versicherer in Regress nehmen kann – sich also einen Teil der geleisteten Schadensersatzzahlungen zurückholt. Möglich ist das allerdings nur, wenn der Versicherungsnehmer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist – und den Schaden beispielsweise grob fahrlässig verursacht oder eine Falschaussage gemacht hat.
Sinnvolle Versicherungsergänzungen
Architekturbüros und Ingenieurbüros sind nicht einheitlich aufgestellt. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass der Versicherungsschutz so individuell wie möglich gestaltet wird. Das bezieht sich nicht nur auf die Höhe der Selbstbeteiligung, sondern auch auf die Gewichtung der individuellen Risiken. Für den einen mag weltweiter Versicherungsschutz wichtig sein, für den anderen der Einschluss der Tätigkeit als Bauträger oder Gutachter. Ein weiterer sinnvoller Einschluss kann die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf freie Mitarbeiter darstellen. Daneben können weitere Bausteine innerhalb der Haftpflicht sowie weitere Versicherungen eine gute Ergänzung darstellen:
Versicherungszusatzbausteine
Darüber hinaus ist es empfehlenswert sich mithilfe einer Betriebshaftpflichtversicherung auch gegen Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende unechte Vermögensschäden abzusichern. Diese sichert folgende Risiken und Schäden ab:
- Personenschäden: Eine Baustelle zu koordinieren und zu beaufsichtigen, ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Werden keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeiter getroffen oder nicht eingehalten, kann es zu Unfällen und Verletzungen kommen. Mitunter treten Personenschäden viel später auf, etwa wenn die im Gebäude verbauten Materialien gesundheitsschädigend sind (z. Bsp. Asbest) und die Bewohner des Hauses infolgedessen erkranken. Geht die Schadensursache auf den Architekten oder Ingenieur zurück, können Forderungen fällig werden – auch für entgangene Löhne durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (unechter Vermögensschäden).
- Sachschäden: Dazu zählen zum Beispiel Schäden am Bauwerk durch Feuer und Wasser. Diese Schäden können auch an umliegenden Gebäude entstehen, was das Ausmaß des Schadens und damit die Kosten vergrößert. Mitunter treten Sachschäden erst viel später auf wie zum Beispiel Feuchtigkeitsschäden oder auch Gebäudesetzungen und Schiefstellungen. Eine gute Betriebshaftpflichtversicherung bietet auch für Folge- und Spätschäden eine unbegrenzte Nachhaftung, auch wenn sich der Verantwortliche schon zur Ruhe gesetzt hat.
- Umweltschäden: Wer Erdaushebungen vornimmt, Böden versiegelt und für den Bau verschiedene Baustoffe einsetzt, muss bei Konstruktionsfehlern oder fehlerhaftem Einsatz der Materialien auch mit Umweltrisiken rechnen. Eine Betriebshaftpflicht für Architekten sollte deshalb auch Umweltrisiken einschließen. Diese entstehen beispielsweise, wenn ein Erdgastank der geplanten Heizung undicht ist und der Boden verseucht wird. Aber auch beim Rückbau von bestehenden Gebäuden können bei unsachgemäßer Entsorgung giftige oder umweltschädliche Stoffe ins Grundwasser und Erdreich gelangen. Ist der Fehler auf die Planung des Ingenieurs oder Architekten zurückzuführen, kann er dafür haftbar gemacht werden und muss die Kosten für die Beseitigung der Schäden übernehmen.
Architekten und Ingenieure sind aufgrund des hohen Haftungsrisikos und der Verantwortung nicht vor Klagen gefeit. Kommt es zu juristischen Auseinandersetzungen mit Auftraggebern, beauftragten Handwerksunternehmer, Ämtern oder ehemaligen Mitarbeitern, müssen die Verlierer des Rechtsstreits die Kosten dafür komplett übernehmen. Gerade bei langjährigen Prozessen mit vielen Beteiligten sind die Prozesskosten enorm. Eine Rechtsschutzversicherung kommt für die Kosten rund um den Prozess auf. Baurechtsstreitigkeiten sind jedoch selten im Basisschutz enthalten.
Darüber hinaus können Architekten und Ingenieure als eine der wenigen Berufsgruppen eine Vertrags- und Honorar-Rechtsschutzversicherung abschließen. Diese übernimmt die Gerichts- und Prozesskosten für Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen nicht bezahlter oder gekürzter Honorare. Vor allem für Freiberufler ist dies ein sinnvoller Zusatzbaustein. Mitunter sind die Selbstbeteiligungen pro Schadensfall jedoch recht hoch.
Die Inhaltsversicherung greift, wenn die Geschäftsräume, das Mobiliar, Computer und Softwareprogramme durch Feuer, Wasser, Hagel oder Sturm Schaden nehmen oder durch einen Diebstahl entwendet werden. Die Versicherung übernimmt dann die Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung der Arbeitsmittel und Geschäftsräume. Ist das Ingenieurbüro durch einen fremdverschuldeten Brand eine Zeit lang nicht nutzbar, übernimmt die Versicherung auch die Anmietung von anderen Geschäftsräumen.
Die erforderliche Versicherungssumme
Ist die Berufshaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung für die jeweilige Berufsgruppe festgeschrieben, ist auch die Mindestdeckung vorgeschrieben. Diese ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz § 114 VWG und beträgt 250.000 Euro pro Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. In der Praxis ist das jedoch meist zu wenig. Aus diesem Grund weichen einige Architekten- und Ingenieurkammern von dem Gesetz ab und machen eigene Angaben zu den Mindestdeckungen, die freie und gewerbliche Architekten und Ingenieure berücksichtigen sollten.
Generell empfehlenswert ist eine Deckungssumme von mindestens 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Für größere Bauprojekte sind höhere Deckungssummen bis zu 10 Millionen Euro realistisch. Besser ist eine Police mit einer pauschalen Deckungssumme für alle Schäden. So können Versicherte auch auf steigende (Bau-)Kosten reagieren, wenn der Schadensfall erst in einigen Jahren auftritt. Darüer hinaus geben die Kammern auch Angaben zur Deckungssumme für Personenschäden von in der Regel drei Millionen an.
Was kostet eine Berufshaftpflicht?
Die Prämie für eine Berufshaftpflichtversicherung lassen sich nicht pauschal angeben, da sie sowohl von der Art der Tätigkeit, der Größe des Unternehmens und der Versicherungssumme abhängt. Darüber hinaus ist die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall wichtig. Diese kann je nach Anbieter zwischen 2.500 und 10.000 Euro betragen. Für die Berechnung der Haftpflicht für Ingenieure und Architekten wird das jährliche Honorar – ohne Mehrwertsteuer – als Berechnungsgrundlage angesetzt. Des Weiteren kann die Vertragslaufzeit – in der Regel ein oder drei Jahre – sowie optionale Zusatzbausteine die Prämie senken oder erhöhen.
Architekten und Ingenieure sollten im Durchschnitt mit einem höheren dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Beitrag pro Jahr für die Berufshaftpflicht rechnen.
Verivox-Versicherungsberatung
Versicherungen, die einen passenden Haftpflichtschutz für Architekten und Ingenieure anbieten, müssen die individuellen Risiken der Branche genau kennen. Das erfordert einiges an Fachwissen. Dementsprechend ist die Anzahl der Versicherer begrenzt. Unsere Versicherungs-Experten von Verivox kennen die passenden Anbieter und suchen gemeinsam mit Ihnen gezielt nach den passenden Tarifen für Sie. Mit unserem Rechner lassen sich verschiedene Anbieter zudem auf einen Blick vergleichen – damit der Versicherungsschutz umfassend ist und dennoch bezahlbar bleibt.
Nutzen Sie einfach unsere unverbindliche Versicherungsberatung über unsere kostenlose Hotline.
Mehr rund um Versicherungen
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.
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