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Mit der Wohnungsbauprämie fördert der Staat Sparraten, die auf Bausparverträge fließen. Sowohl beim Einkommen des Bausparers als auch bei der späteren Verwendung gibt es jedoch Einschränkungen.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist eine Wohnungsbauprämie?
  3. Wie hoch ist die Förderung?
  4. Welche Voraussetzungen gelten für Bausparer?
  5. Welche Bedeutung hat die wohnwirtschaftliche Verwendung?
  6. Ausnahmen für junge Bausparer
  7. Baufinanzierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Bausparer beantragen die Wohnungsbauprämie nicht direkt beim Finanzamt, sondern über die Bausparkasse.
  • Die Prämie beträgt 10 Prozent der Sparleistung, maximal jedoch jährlich 70 Euro für Ledige und 140 Euro für Verheiratete.
  • Voraussetzung ist eine Mindestvertragsdauer von 7 Jahren, die Einhaltung der Einkommensgrenzen und die wohnwirtschaftliche Verwendung des Bausparguthabens.
  • Junge Leute, die beim Abschluss des Bausparvertrags jünger sind als 25 Jahre, können die Wohnungsbauprämie auch ohne wohnwirtschaftliche Verwendung erhalten.

Was ist eine Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie ist eine Förderung des Staates für die Einzahlungen von Privatpersonen auf Bausparverträge. Sie muss vom Bausparer beantragt werden und wird bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen direkt vom Finanzamt auf das Bausparkonto gezahlt. Die rechtlichen Grundlagen für diese Förderung regelt das Wohnungsbauprämiengesetz.

Antrag über die Bausparkasse

Als Bausparer beantragen Sie die Wohnungsbauprämie nicht direkt beim Finanzamt, sondern über die Bausparkasse. Diese schickt Ihnen jährlich entweder postalisch oder online ein Formular für den Antrag auf Wohnungsbauprämie zu, das Sie ausfüllen und an die Bausparkasse zurückschicken. Den Antrag stellen Sie im Nachhinein für jedes einzelne Sparjahr. Sie haben dafür nach Ende des betreffenden Kalenderjahres zwei Jahre Zeit.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Wohnungsbauprämie bezieht sich auf die im Kalenderjahr geleisteten Einzahlungen und beträgt 10 Prozent der Sparraten. Maximal fördert der Fiskus jährliche Bausparleistungen von 700 Euro bei Ledigen bzw. 1.400 Euro bei Verheiraten. Damit beträgt die Prämie bis zu 70 Euro pro Jahr für Ledige und 140 Euro pro Jahr für Verheiratete, wenn sie die Sparleistung vollständig ausschöpfen.

Wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?

Die Auszahlung der Wohnungsbauprämie erfolgt nicht sofort, sondern sie wird nach Genehmigung zunächst auf dem Konto vorgemerkt. Erst wenn der Bausparer nachweist, dass er das Guthaben für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet hat, zahlt der Staat die Wohnungsprämie aus.

Welche Voraussetzungen gelten für Bausparer?

Um ein Anrecht auf Erhalt der Wohnungsbauprämie zu haben, müssen Bausparer einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Einkommensgrenze. Die Wohnungsbauprämie wird nur genehmigt, wenn bei Ledigen das jährliche Einkommen maximal 35.000 Euro und bei Paaren höchstens 70.000 Euro beträgt. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen, bei dem neben den Werbungskosten noch weitere Freibeträge und Abzüge, etwa für Vorsorgeaufwendungen, berücksichtigt sind.
  • Mindestalter. Bausparer müssen mindestens 16 Jahre alt sein, um Wohnungsbauprämie zu erhalten.
  • Steuerpflicht in Deutschland. Die Förderung erhalten nur Bausparer, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
  • Keine Doppelförderung. Für Sparraten, die bereits im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen (vL) mit Arbeitnehmersparzulage oder bei einem Wohn-Riester-Bausparvertrag mit Riester-Zulage gefördert werden, können Bausparer keine Wohnungsbauprämie bekommen.
  • Mindestvertragsdauer. Wohnungsbauprämie gibt es nur für Bausparverträge, die mindestens sieben Jahre lang bestehen bleiben. Wird der Vertrag vorher aufgelöst, entfällt die Förderung.

Welche Bedeutung hat die wohnwirtschaftliche Verwendung?

Neben den Voraussetzungen in Bezug auf Einkommen, Mindestalter, inländische Steuerpflicht und Mindestvertragsdauer spielt die wohnwirtschaftliche Verwendung eine wichtige Rolle für das Anrecht auf Wohnungsbauprämie. Weil der Staat mit der Prämie die Investition in die eigene Immobilie unterstützen will, wird bei der Verwendung des Bausparguthabens für anderweitige Anschaffungen oder Konsumzwecke die Förderung gestrichen.

Nicht nur der Immobilienkauf zählt

Als wohnwirtschaftliche Verwendung gilt natürlich der Kauf einer Wohnimmobilie. Allerdings zählen auch Investitionen in eine bereits vorhandene Immobilie als wohnwirtschaftliche Verwendung, wenn dadurch das Gebäude renoviert, modernisiert, umgebaut oder erweitert wird. Keine wohnwirtschaftliche Verwendung ist hingegen der Kauf von Möbeln oder Hausgeräten.

Ebenfall förderfähig ist die Umschuldung einer Baufinanzierung auf den entsprechenden Bausparvertrag oder der Erwerb von dauerhaften Wohnrechten, etwa beim Einkauf in ein Wohnheim für Senioren.

Ausnahmen für junge Bausparer

Unabhängig von der wohnwirtschaftlichen Verwendung können junge Bausparer Wohnungsbauprämie einstreichen, wenn sie beim Abschluss des Bausparvertrags jünger als 25 Jahre sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können sie nach Ablauf von sieben Jahren frei über das Guthaben verfügen. Möglich ist dann auch beispielsweise ein Auto- oder Möbelkauf, ohne dass die Prämie gestrichen wird.

Diese Ausnahme wird jedoch nur für einen einzigen Bausparvertrag gewährt. Wer einen zweiten Bausparvertrag abschließt, muss sich bei diesem Vertrag für den Erhalt der Wohnungsbauprämie an die wohnwirtschaftliche Verwendung halten, auch wenn er beim Abschluss noch keine 25 Jahre als ist.

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