Verbundene Verträge
Viele Händler bieten Verbrauchern beim Kauf eines Autos, von Elektronikgeräten oder Dienstleistungen günstige Finanzierungen an. Kaufvertrag und Verbraucherdarlehensvertrag sind in diesen Fällen rechtlich miteinander verbunden. Doch was macht verbundene Verträge aus und wie können Kunden von Kauf und Darlehen zurücktreten?
- Wann gelten Verträge als verbunden?
- Verbundene Verträge bei der Autofinanzierung
- Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen
- Kredit mit verbundener Restschuldversicherung
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Schließen Verbraucher einen Kaufvertrag zusammen mit einem Darlehensvertrag ab, so handelt es sich um verbundene Verträge.
- Voraussetzung für verbundene Verträge ist die wirtschaftliche Einheit. Der Verwendungszweck des Darlehens ist – beispielsweise bei einer Autofinanzierung – an den Kaufvertrag geknüpft.
- Widerruft der Kunde den Kaufvertrag, so gilt der Widerruf auch für das verbundene Darlehen beim Darlehensgeber.
Wann gelten Verträge als verbunden?
Diese Kriterien treffen laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 358 BGB) auf verbundene Verträge beziehungsweise Geschäfte zu:
- Das Darlehen dient der Finanzierung eines anderen Vertrages.
- Kauf- und Darlehensvertrag bilden somit eine wirtschaftliche Einheit.
Für Verbraucher bedeutet das: Sie dürfen ihren Kredit nicht beliebig verwenden, sondern müssen es für den vertraglich festgelegten Zweck einsetzen.
Verbundene Verträge bei der Autofinanzierung
Der klassische Fall für verbundene Verträge ist die Autofinanzierung: Der Kunde schließt bei einem Autohändler einen Kaufvertrag ab – und gleichzeitig bei einem Darlehensgeber einen Darlehensvertrag. Kauf und Kredit sind in diesem Fall wirtschaftlich miteinander verbunden, denn die Kreditsumme ist für die Autofinanzierung bestimmt.
Um verbundene Verträge handelt es sich beispielsweise auch beim Ratenkauf von Elektronikartikeln oder Möbeln, die mit einem ausschließlich dafür bestimmten Darlehen finanziert werden.
Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen
Das Gesetz schützt Verbraucher beim Widerruf von verbundenen Verträgen (BGB §358): Hat der Kunde fristgerecht und rechtswirksam innerhalb von 14 Tagen widerrufen, so gilt der Widerruf für beide Verträge – Juristen sprechen hier von Widerrufsdurchgriff (§358, Abs. 1 und 2).
In der Praxis bedeutet dies: Der Kunde gibt die Ware zurück, weitere Kreditraten entfallen und das Darlehen wird rückabgewickelt. Das Gesetz verhindert somit, dass jemand in einem Darlehen feststeckt, obwohl er den Kaufvertrag bereits widerrufen hat. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt seit 2016 auch bei einer Null-Prozent-Finanzierung.
Ist die gekaufte Ware mangelhaft oder beschädigt, können Verbraucher zudem von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Damit treten sie automatisch auch vom verbundenen Darlehen zurück. Das Rücktrittsrecht greift aber nicht, wenn sich Kreditnehmer mit dem Darlehen finanziell übernommen haben.
Kredit mit verbundener Restschuldversicherung
Die Ratenschutz- bzw. Restschuldversicherung zahlt bei Krankheit oder Tod die Raten weiter. Beim Abschluss eines Kredits zusammen mit einer Ratenschutzversicherung gelten beide Verträge rechtlich als verbundene Geschäfte. In der Widerrufsbelehrung muss dementsprechend darauf hingewiesen werden, dass beim Widerruf des Kredits auch der verbundene Versicherungsvertrag entfällt.
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