Straßenausbaubeiträge
Mit den Straßenausbaubeiträgen beteiligen viele Kommunen ihre Bürger an den Kosten für die Erneuerung und Sanierung von Gemeindestraßen und Radwegen. Für Eigentümer, deren Grundstücke an den sanierten Straßen liegen, stellt dies eine finanzielle Belastung dar.
- Regelungen
- Straßenausbaubeiträge versus Erschließungsbeiträge
- Straßenausbaubeitragssatzung
- Verteilung und Berechnung
- Widerspruch und Härtefälle
- Sind Straßenausbaubeiträge steuerlich absetzbar?
- Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bilden landesgesetzliche Regelungen sowie ortsrechtliche Satzungen der Kommunen.
- Je nach Satzung fallen einmalige Straßenausbaubeiträge oder wiederkehrende Beiträge an.
- Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Straßenausbaubeiträge zum Teil steuerlich absetzen.
Regelungen rund um Straßenausbaubeiträge
Die Instandhaltung kommunaler Straßen und Verkehrswege ist Aufgabe der Gemeinden. Die Kosten hierfür können sie anteilig als Straßenausbaubeiträge auf die Anlieger umlegen.
Einmalige Straßenausbaubeiträge
Die Kommune stellt den Straßenausbaubeitrag in der Regel einmalig in Rechnung. Den Ausbaubeitrag müssen nur die unmittelbaren Anlieger zahlen. Das Problem: Er ist meist sehr hoch (oft mehrere tausend Euro) und damit eine enorme finanzielle Belastung für die Anlieger (vor allem für Geringverdiener und Rentner).
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
In einzelnen Bundesländern können die Kommunen auch wiederkehrende Beiträge erheben. Diese beziehen sich auf Baumaßnahmen, die innerhalb eines Jahres in einem Gemeindegebiet erfolgt sind. Zahlen müssen hierbei nicht die Anlieger einer bestimmten Straße, sondern alle Anlieger der Gemeinde. Diese Form der Beitragserhebung muss ausdrücklich in der Straßenausbaubeitragssatzung geregelt sein.
Straßenausbaubeiträge versus Erschließungsbeiträge
Gemeinden haben nicht nur die Möglichkeit, Straßenausbaubeiträge zu erheben, sie stellen auch Erschließungskosten in Rechnung. Worin liegt der Unterschied?
- Erschließungsbeitrag: Gemäß des Baugesetzbuches (BauGB) müssen alle, die einen Bauplatz in einem Neubaugebiet besitzen, Erschließungsbeiträge für neu angelegte Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen zahlen. Die Beiträge sind nur für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen zu entrichten.
- Straßenausbaubeiträge: Erneuert die Gemeinde eine vorhandene Straße innerhalb des bebauten Gemeindegebietes vollständig, kann sie von Anliegern Straßenausbaubeiträge verlangen. Die Gemeinde kann die Beiträge auch dann erheben, wenn die Bewohner bereits Erschließungsbeiträge gezahlt haben. Der Umfang der Umlage hängt unter anderem von den Vorteilen ab, die die Erneuerung für die Anlieger mit sich bringt.
Straßenausbaubeitragssatzung
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist eine von der jeweiligen Gemeinde verabschiedete Satzung nach den Regeln des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Dieses Gesetz unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Bis auf einige Ausnahmen dürfen die Kommunen in allen Bundesländern Straßenausbaubeiträge verlangen.
Verteilung und Berechnung der Straßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge werden für Aufwendungen verwendet, die der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dienen. Außerdem finanzieren Kommunen damit Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen.
Wie viel zahlt die Gemeinde und wie viel die Anwohner?
Die Verteilung der Kosten zwischen Anlieger und Gemeinde richtet sich nach Art und Funktion der Straße und kann von Kommune zu Kommune variieren:
- Anliegerstraße: Gemeinde übernimmt circa 25 Prozent der Kosten.
- Haupterschließungsstraße: Gemeindeanteil liegt bei etwa 50 Prozent.
- Hauptverkehrsstraße: Gemeinde zahlt rund 75 Prozent der Straßenausbaukosten.
Was kann der Straßenbau oder die Straßensanierung pro Quadratmeter kosten?
Die Kosten pro Quadratmeter fallen von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich aus. Die Spanne reicht von wenigen Euro bis zu mehr als 100 Euro pro Quadratmeter. Doch auch bei relativ geringen Beitragssätzen von beispielsweise 8 Euro je Quadratmeter können schnell enorme Straßenausbaubeiträge zusammenkommen – insbesondere bei großen Grundstücken und wenn die Geschosshöhe als Multiplikator zur Berechnung herangezogen wird.
Widerspruch und Härtefälle
Gegen einen Beitragsbescheid können Anlieger ab Zustellung innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen, beispielsweise in Form eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage. Wird der Widerspruch abgewiesen, können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erheben. Weder Widerspruch noch Anfechtungsklage bewirken eine Zahlungsaufschiebung. Es sei denn, betroffene Grundstückeigentümer haben einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und diesem wurde stattgegeben.
Härtefallregelungen sind in den Satzungen der Kommunen zu finden. Je nach Satzungsbestimmung kann eine Zahlung beispielsweise gestundet oder in Raten getilgt werden. Ebenfalls ist es möglich, dass eine Gemeinde ganz oder teilweise auf Beitragserhebungen verzichtet, wenn dies im öffentlichen Interesse ist oder unbillige Härte vermeidet.
Sind Straßenausbaubeiträge steuerlich absetzbar?
Vermieter können die Beiträge in der Steuererklärung bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen. Für den privaten Grundstückseigentümer waren Straßenausbaubeiträge lange Zeit nicht steuerlich absetzbar, da sie nicht zu den haushaltsnahen Handwerksleistungen gezählt wurden. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind bestimmte Straßenausbaubeiträge inzwischen steuerlich absetzbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um Modernisierungsmaßnahmen bereits vorhandener Straßen und Wege.
- Die Baumaßnahme muss einen räumlichen Bezug zum Haushalt haben (beispielsweise Arbeiten an der Zuwegung zum Grundstück).
- Es muss gewährleistet sein, die Kosten in Handwerkerlohn und andere, nichtbegünstigungsfähige Kosten (zum Beispiel Materialkosten) aufzuteilen.
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
Aufgrund der teilweise sehr hohen finanziellen Belastung für die Anwohner wird die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge diskutiert. Einige Bundesländer haben die Beiträge bereits gestrichen. Streitpunkte sind unter anderem, wie sich eine Abschaffung langfristig auf die Haushaltskassen der Kommunen auswirkt, und ob eine innovative Finanzierungsform vielleicht sinnvoller ist als eine Abschaffung.
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