Nebenkostenrechner
Berechnen Sie, welche Notar- und Grundbuchkosten auf Sie beim Immobilienkauf und Bestellung, Abtretung oder Löschung einer Grundschuld zukommen.
Jetzt berechnen- Nebenkosten fallen in vielen Bereichen an
- Nebenkosten beim Hauskauf
- Nebenkostenabrechnung bei Mietsachen
- Arten von Betriebskosten
- Nicht umlagefähige Kosten
- Was Vermieter bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beachten müssen
- Was Mieter beim Prüfen der Betriebskostenabrechnung beachten müssen
Das Wichtigste in Kürze
- Zu den Nebenkosten beim Hauskauf zählen die Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Grundbuchkosten und Maklergebühren.
- Auch Mieter müssen Nebenkosten bezahlen.
- Die Nebenkostenabrechnung für Mieter muss transparent sein und innerhalb einer bestimmten Frist vorliegen.
Einfache und zuverlässige Berechnung der anfallenden Notar- und Grundbuchkosten
Nebenkosten fallen in vielen Bereichen an
Es gibt verschiedene Arten von Nebenkosten. Sie sind nicht nur für Mieter ein wichtiges Thema. Für Vermieter spielen sie eine Rolle, weil sie die Betriebskosten rechtlich einwandfrei abrechnen müssen. Zudem fallen Nebenkosten bereits an, bevor eine Immobilie bewohnt wird: Dies sind die Nebenkosten beim Hauskauf. Verivox bietet neben dem Rechner für die Notar- und Grundbuchkosten beim Immobilienerwerb auch einen Budgetrechner für die Baufinanzierung und einen Haushaltsrechner.
Nebenkosten beim Hauskauf
Wer ein Haus baut oder eine Immobilie erwirbt, muss mit Kosten rechnen, die neben dem Kaufpreis anfallen. So ist es möglich, das notwendige Gesamtbudget für den Immobilienkauf zu ermitteln. Dies erleichtert dem Erwerber die Planung.
Immobilienerwerb – die Nebenkosten im Einzelnen
Einige Posten lassen sich beim Hauskauf nicht umgehen:
- Notarkosten: Unverzichtbarer Teil der Kaufnebenkosten ist die Bezahlung des Notars.
- Grunderwerbssteuer: Die Grunderwerbsteuer wird einmalig fällig. Ihre Höhe ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich. Die Grundlage für ihre Berechnung bildet aber immer der Kaufpreis von Grundstück und Immobilie.
- Grundbuchkosten: Erst mit dem Eintrag ins Grundbuch wird der Käufer auch zum Eigentümer. Deshalb fallen die Kosten für das Grundbuchamt beim Immobilienkauf immer an.
- Kosten der Baufinanzierung: Die Finanzierung einer Immobilie geht ebenfalls mit Kosten einher. Häufig kommt dafür ein Darlehen zum Einsatz. Damit entstehen Kontogebühren und Zinsen.
- Maklergebühren: Wenn beim Immobilienerwerb ein Makler beteiligt ist, berechnet dieser für die Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer eine Provision. Dem Bestellerprinzip zufolge zahlt zwar derjenige die Maklergebühren, der den Makler bestellt hat. Das Prinzip gilt aber nicht für Immobilienkäufe. Es empfiehlt sich, die Höhe des Honorars rechtzeitig zu erfragen und inklusive Umsatzsteuer schriftlich festzuhalten.
Nebenkostenabrechnung bei Mietsachen
Nebenkosten oder Betriebskosten fallen bei der Nutzung einer Immobilie automatisch an. Das betrifft nicht nur das Wohngebäude selbst. Auch das Grundstück sowie weitere Anlagen und Nebengebäude, die sich darauf befinden, verursachen Kosten.
Arten von Betriebskosten
Betriebskosten lassen sich in kalte und in warme Betriebskosten unterteilen. Kalte Betriebskosten sind alle Nebenkosten ohne die für Heizung und Warmwasser, die warmen beziehen also Heizung und Warmwasser mit ein. Für die Kosten, die nicht durch Verbrauch entstehen, ist ein Verteilerschlüssel – nach Quadratmetern, Wohneinheiten oder Personenzahl – festzulegen. Folgende Ausgaben dürfen als Betriebskosten umgelegt werden:
- Grundsteuer
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Wasserkosten und Abwasser
- Strom
- Hausreinigung
- Hausmeister
- Gartenpflege
- Kabelanschluss, Antenne, Breitband
- Fahrstuhl
- gemeinschaftliche Wascheinrichtungen oder Waschmaschinen
- sonstige Kosten: Dieser Posten erfasst Ausgaben, die nicht regelmäßig anfallen, zum Beispiel die Reinigung der Dachrinnen oder die Wartung von Rauchmeldern.
Nicht umlagefähige Kosten
Nicht alle anfallenden Kosten lassen sich über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Dazu gehören die Ausgaben für die Verwaltung und für notwendige Reparaturen. Die Instandhaltung, sofern sie den Zweck hat, den Gebrauch der Gebäude und Anlagen sicherzustellen, gehört ebenfalls dazu. Auch Kosten für die Wartung und Pflege sind nicht umlagefähig, da sie der Werterhaltung dienen.
Was Vermieter bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beachten müssen
Bei der Abrechnung der Nebenkosten muss der Vermieter vor allem die Fristen im Blick haben: Die Betriebskostenabrechnung ist spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorzulegen. Im Mietvertrag ist der Abrechnungszeitraum festgehalten. Erhalten Mieter die Abrechnung nach Ablauf der Frist, müssen sie Nachforderungen nicht zahlen. Ebenfalls wichtig ist es, dass die Abrechnung die bereits erfolgten Zahlungen und die angefallenen Ausgaben genau und nachvollziehbar aufführt. Für eine rechtlich einwandfreie Abrechnung empfiehlt es sich, einen Dienstleister zu beauftragen, der die aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht verfolgt.
Was Mieter beim Prüfen der Betriebskostenabrechnung beachten müssen
Der Mieter sollte prüfen, ob die Abrechnung Posten enthält, die nicht umlagefähig sind. Entdeckt er Fehler, kann er den Vermieter zur Korrektur auffordern. Fehlerhaft kann die Abrechnung bereits dann sein, wenn die Kosten nicht transparent aufgeführt sind. Bis die Mängel behoben sind, muss der Mieter eine eventuelle Nachforderung nicht zahlen. Außerdem kann der Mieter Einsicht in die Unterlagen verlangen, denen die Abrechnung zugrunde liegt. Dabei kann es sich um die Rechnungen des Hausmeisters, um den kommunalen Abgabenbescheid für die Müllabfuhr oder um die Abschläge für die Versicherungen handeln. Der Betriebskostenspiegel kann eine erste Orientierung bieten. Er eignet sich auch, um bei Neuvermietung einen angemessenen Betriebskostenabschlag zu ermitteln.