Zustimmung zur Mieterhöhung kann widerrufen werden
Stand: 11.07.2017
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Darauf macht der Deutsche Mieterbund in Berlin aufmerksam. Ist die Erhöhung zulässig und gerechtfertigt, muss der Mieter spätestens zum Ablauf der Frist zustimmen - das ist der laufende Monat, in dem er die Ankündigung erhalten hat plus zwei weitere Monate. Verweigert er die Zustimmung, muss der Vermieter klagen, um die Mieterhöhung durchzusetzen.
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin hat der Mieter selbst bei einer erteilten Zustimmung noch ein Widerrufsrecht (Az.: 63 S 248/16). Widerruft er seine Zustimmung zur Mieterhöhung, gilt seine Zustimmung als nicht abgegeben. Soweit er schon die erhöhte Miete gezahlt hat, kann der die Rückzahlung dieser Mietanteile verlangen. Der Mieter hat 14 Tage Zeit, seine Zustimmungserklärung zu widerrufen. Hat der Vermieter nicht ausdrücklich auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate.
Dieses Widerrufsrecht gilt allerdings nur, soweit die Mieterhöhung als Fernabsatzgeschäft zu werten ist und der Vermieter gewerblich Wohnungen vermietet. Entscheidend hierfür ist ein organisiertes Betriebs- und Dienstleistungssystem. Der Vermieter muss in seinem Unternehmen die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen.
Ein Beispiel: Gewerbliche Großvermieter, die für die Versendung von Mieterhöhungen entsprechende Software verwenden und lediglich den Mieternamen, die Wohnung, Fläche und Angaben zur Miete austauschen. Kein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn ein inhaltlich nur auf den einzelnen Mieter bezogenes, individuelles Schreiben verschickt wird.