Wohnungseigentümer kann Hausordnung fordern
Stand: 04.04.2017
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Berlin - Mittagsruhe einhalten, Hausflur nicht zustellen - solche und ähnliche Regelungen finden sich in Hausordnungen. Hat eine Eigentümergemeinschaft kein solches Regelwerk aufgestellt, kann jeder Eigentümer das einfordern.
Wohnungseigentümer haben Anspruch auf eine ordentliche Hausordnung. Wird lediglich beschlossen, dass die gesetzlichen Regelungen gelten, reicht das nicht aus, entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 73 C 33/16), wie die Zweitschrift "Der Wohnungseigentümer" (Ausgabe 1-2017) berichtet. Denn eine Hausordnung beinhaltet mehrere Vorschriften, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden sollen.
In dem verhandelten Fall sollte der Verwalter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat eine geeignete Hausordnung aufstellen. Dies war aber in der Vergangenheit nicht geschehen. Einer der Eigentümer störte sich daran und wollte eine Hausordnung beschließen lassen. Allerdings wurde auf der entsprechenden Versammlung lediglich festgehalten, dass in der Hausordnung "die gesetzlichen Vorschriften" gelten. Das wollte der Eigentümer aber so nicht akzeptieren und beantragte, den Beschluss aufzuheben.
Mit Erfolg: Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Die vorliegende Hausordnung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Hausordnung müsse nämlich grundsätzlich die goldene Regel des Wohneigentums erfüllen, so das Gericht. Danach dürfe jeder Eigentümer das Sonder- und Gemeinschaftseigentum nur insoweit gebrauchen, dass dadurch keinem anderen Eigentümer ein Nachteil entstehe, der über das übliche Maß hinausgehe. Das Recht, eine solche Hausordnung einzufordern, stehe dabei jedem einzelnen Eigentümer zu.