Urteil: Starre Kündigungsfrist in Bausparvertrag unwirksam
Stand: 04.09.2017
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Karlsruhe - Bausparer der Badenia können sich freuen. Das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O 509/16) erklärt eine Vertragsklausel der Bausparkasse für unwirksam. Demnach könne sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren nicht ohne weiteres kündigen. Die Begründung: Die Klausel sei eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, so eine Richterin.
Die Vertragsklausel sollte dem Unternehmen ermöglichen, nach vorheriger Ankündigung einen Bausparvertrag zu kündigen, wenn dieser nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erreicht hat oder ein Kunde die Zuteilung des Bauspardarlehens nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat.
Die Karlsruher Entscheidung könnte Pilotcharakter haben, denn auf ähnliche Klauseln setzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen. Dagegen laufen ebenfalls Klagen von Verbraucherschützern vor den Landgerichten in Stuttgart und Berlin, die im Oktober verhandelt werden sollen. Der Verband der Privaten Bausparkassen wollte die Karlsruher Entscheidung angesichts des laufenden Verfahrens wegen seiner Muster-AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht kommentieren.
Bei ihrer Entscheidung ist die Kammer nach Angaben der Richterin von der kundenunfreundlichsten Auslegung der Klausel ausgegangen. Die Kunden würden benachteiligt, weil sie keine Möglichkeit mehr hätten, die Kündigung noch abzuwenden, nachdem die Badenia ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt habe - etwa durch weitere Einzahlungen oder das Abrufen des Darlehens.
Im Februar hatte der Bundesgerichtshofs eine Entscheidung zugunsten der Bausparkassen getroffen. Dabei ging es aber um Altverträge mit Guthabenzinsen vor zum Teil drei oder mehr Prozent. Es widerspreche dem Sinn eines Bausparvertrags, diesen nur als Sparvertrag laufen zu lassen. Wenn das Darlehen zehn Jahre lang nach der Zuteilungsreife nicht abgerufen wird, kann die Bausparkasse kündigen. Die betroffenen Badenia-Verträge sind lediglich mit 0,2 Prozent verzinst.