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Urteil: Baujahr eines Hauses muss im Vertrag stimmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamm - Auf die Angabe zum Baujahr eines Hauses müssen Käufer sich verlassen können, wie das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 22 U 82/16) urteilt. Andernfalls lässt sich der Kaufvertrag rückabwickeln, denn die falsche Angabe stellt einen Mangel dar.

Gekauft wie gesehen? Dieser Grundsatz gilt nicht immer. Vor allem auf die Angaben im Kaufvertrag sollten sich Käufer eines Hauses verlassen können.

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar 2013 ein Haus gekauft. In dem notariellen Kaufvertrag war als Baujahr des Gebäudes 1997 angegeben. Tatsächlich wurde das Gebäude aber bereits zwei Jahre zuvor, also 1995, bezugsfertig fertiggestellt. Unter anderem unter Hinweis auf das falsch angegebene Baujahr verlangten die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Mit Erfolg: Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, stellte das Gericht fest. Die Angabe des Baujahrs im Kaufvertrag stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nach ihr hätten sich die Kläger darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahrs 1997 entsprach. Tatsächlich sei das Haus bereits im ersten Quartal 1995 bezugsfertig gewesen. Für diesen Mangel habe die Beklagte einzustehen. Die Pflichtverletzung sei erheblich.