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Mieterhöhung rechtens: Gutachter muss Wohnung nicht gesehen haben

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Karlsruhe – Eine Mieterhöhung muss vom Vermieter begründet werden, zum Beispiel anhand eines unabhängigen Gutachtens. Dafür darf der Vermieter einen Sachverständigen beauftragen. Aber ist ein solches Gutachten auch gültig, wenn der Gutachter die Wohnung, deren Miete erhöht werden soll, gar nicht gesehen hat?

Die Richter des Bundesgerichtshofs, BGH, in Karlsruhe haben in dieser Frage eine Entscheidung getroffen und die Rechte der Vermieter gestärkt: Mieterhöhungen können mit einem Sachverständigengutachten begründet werden. Damit dieses formell wirksam ist, muss der Gutachter aber nicht zwingend die betroffene Wohnung oder eine Wohnung gleichen Typs besichtigt haben, so lautet das Urteil (Az.: VIII ZR 190/17) des BGH.

Gutachten enthielt ortsübliche Vergleichsmieten

Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung in Bremen. Deren Miete sollte um knapp 50 Euro angehoben werden. Als Begründung nannte der Vermieter ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieses Gutachten enthielt Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnungen in dem Gebäude. Eine Besichtigung der Wohnungen sei nicht möglich gewesen, hieß es darin. Stattdessen wurde auf Besichtigungsdaten und Wohnungsbeschreibungen des Vermieters sowie Eindrücke des Sachverständigen aus früheren Besichtigungen in dem Haus zurückgegriffen. Die Wohnungen werden laut BGH etwa nach Zimmeranzahl und Modernisierungsgrad der Bäder kategorisiert.

Mit Gutachten Begründungspflicht nachgekommen

Nach Ansicht des Gerichts sind durch die Angaben für den Mieter nachvollziehbare und jedenfalls im Ansatz überprüfbare Aussagen über die ortsübliche Vergleichsmiete und die Einordnung seiner Wohnung in dieses Preisgefüge getroffen worden. Wenn Mieter durch ein Gutachten zumindest ansatzweise selbst nachvollziehen können, ob die verlangte Mieterhöhung berechtigt ist, ist der Vermieter laut BGH seiner Begründungspflicht damit grundsätzlich nachgekommen.

Über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" es Deutschen Mieterbundes in der Ausgabe 8/2018.