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Mieter können bei hoher Schimmelbelastung kündigen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Saarbrücken - Geht von der gemieteten der Wohnung eine Gesundheitgefahr aus, müssen Mieter das nicht einfach hinnehmen. Bei großflächigem Schimmel kann der Mietvertrag außerordentlich gekündigt werden.

Großflächiger Schimmel an den Wänden kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses sein. Denn aus dem Schimmelbefall ergibt sich unter Umständen eine Gesundheitsgefährdung für die Bewohner, befand das Amtsgericht Saarbrücken (Az.: 4 C 348/16 (04)), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" des Deutschen Mieterbundes (Ausgabe 11/2017) berichtet. Erheblich ist die Gesundheitsgefährdung, wenn nachhaltige oder dauernde Schädigungen drohen und die Gefährdung nicht leicht zu beseitigen ist.

In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin einer Eineinhalb-Zimmer-Wohnung den Mietvertrag außerordentlich gekündigt. Zur Begründung führte sie an, dass die Einbauküche und die dahinterliegende Wand von Feuchtigkeit und Schimmel befallen sei. Auch an den Fenstern in Küche und Wohnzimmer gebe es Schimmel. Sie war der Ansicht, es bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für sie und ihr ungeborenes Kind. Die Vermieterin wollte die Kündigung nicht akzeptieren und bestritt zudem den gesundheitsgefährdenden Schimmelbefall, der wenn überhaupt nur durch falsches Heiz- und Lüftverhalten der Mieterin entstanden sei.

Das sah das Gericht anders: Laut Gutachten liege tatsächlich großflächiger Schimmelbefall vor, der nicht durch das Verhalten der Mieterin entstanden ist. Die Gesundheitsgefährdung ergab sich aus Sicht des Gerichts gleich aus mehreren Aspekten: Zum einen spiele die Größe der Fläche eine Rolle und zum anderen die Tatsache, dass in der Küche Mahlzeiten zubereitet werden. Die geringe Größe der Wohnung mache es der Mieterin zudem nahezu unmöglich, zu verhindern, sich Schimmelsporen auszusetzen. Daher sei die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.