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Mieter dürfen in der eigenen Wohnung rauchen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Zigarette, Pfeife oder Shisha: Rauchen in den eigenen vier Wänden ist generell erlaubt. Grundsätzlich gehört das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und des dazugehörigen Balkons oder der Terrasse. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Az.: VIII ZR 124/05).

Wer zum Rauchen auf den Balkon oder die Terrasse geht, muss damit rechnen, dass sich Nachbarn gestört fühlen. Wenn der Nachbar wesentlich beeinträchtigt wird, kann dieser verlangen, das Rauchen einzuschränken. Ein Kompromiss ist zum Beispiel eine zeitliche Regelung. Das erfordert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, urteilte der BGH (Az.: V ZR 110/14).

Muss der Vermieter nach dem Auszug eines stark rauchenden Mieters die Wände mit Salmiakgeist reinigen, so ist die Grenze einer normalen Schönheitsreparatur überschritten. Dann kann der Vermieter auch Schadenersatz vom Mieter verlangen, befanden die Amtsgerichte Bremerhaven (Az.: 56 C 0286/02) und Magdeburg (Az.: 17 C 3320/99).

Der BGH fällte dazu ein Grundsatzurteil: Wenn einfaches Streichen vergilbte Wände und den Zigaretten-Geruch nicht beseitigt, wird der Mieter zur Kasse gebeten (Az.: VIII ZR 37/07).