Eigentümergemeinschaft muss Tagesmutter im Haus hinnehmen
Stand: 31.01.2018
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Bonn - Kinderlärm gilt in der Regel nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Deshalb kann eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) auch nicht ohne weiteres verbieten, dass in einer Wohnung der Eigentumsanlage eine Tagesmutter arbeitet. Das gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Bonn umso mehr, wenn in der Wohnung nur wenige Kinder betreut werden (Az.: 27 C 111/17).
In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer seine Wohnung an eine Tagesmutter vermietet. Die übrigen Eigentümer waren mit den Kindern im Haus aber nicht einverstanden. Aus ihrer Sicht war der Hausfrieden gestört. Neben dem erhöhten Lärmpegel monierten sie unter anderem die hohe Besucherfrequenz, mehr Schmutz im Treppenhaus sowie einen deutlichen Zuwachs des Mülls durch Windeln. Daher wollten sie der Tagesmutter untersagen, ihre Arbeit zu verrichten.
Ohne Erfolg: Durch den Betrieb der Tagesmutter entstehe keine extrem große Beeinträchtigung, erklärte das Gericht. Genehmigt sei die Betreuung von zwei bis drei Kindern. Das übersteige nicht den Geräuschpegel einer typischen Familie. Der beklagte Kinderlärm sei daher absolut zumutbar. Bei den Kindern handele es sich um Einjährige, die sich nicht einmal rund um die Uhr in der Wohnung aufhielten und zudem noch zwischendurch einen Mittagsschlaf halten. Eventuelle Unfreundlichkeiten im Treppenhaus durch Eltern, die ihre Kinder bei der Tagesmutter abholen, seien ein allgemeines Lebensrisiko.