Baudenkmal sanieren: Finanzamt an den Kosten beteiligen
Stand: 10.08.2017
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Berlin - Wer ein Baudenkmal oder ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet modernisiert, kann die Baukosten von der Steuer absetzen. "Voraussetzung ist, dass entsprechende Bescheinigungen der baurechtlich zuständigen Behörden vorliegen", erklärt Uwe Rauhöft, vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
"Für Gebäude in Sanierungsgebieten muss der Steuerpflichtige Sanierungsauflagen erfüllen oder mit der zuständigen Gemeindebehörde einen entsprechenden Vertrag abschließen", erläutert Rauhöft. Für Denkmäler muss die nach Landesrecht zuständige Behörde die Baumaßnahmen genehmigen und bestätigen, dass sie der Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Gebäudes dienen.
Eigennutzer können im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils 9 Prozent der begünstigten Baumaßnahmen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Insgesamt werden somit 90 Prozent dieser Kosten steuerlich wirksam. Wichtig zu beachten: Eigennutzer können diese Regelung nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten können diese Regelung hingegen für zwei Gebäude beanspruchen.
Bei vermieteten Immobilien können zwar grundsätzlich sämtliche Kosten der Bau- und Sanierungsmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden. Handelt es sich um Herstellungskosten, erfolgt die Abschreibung in der Regel über einen sehr langen Zeitraum. Liegen die Voraussetzungen für begünstigte Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet oder für ein Denkmal vor, können die Aufwendungen schneller berücksichtigt werden.
Die von der zuständigen Behörde bescheinigten Baumaßnahmen können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren zu jeweils neun Prozent steuerlich und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent geltend gemacht werden. "In zwölf Jahren können dann die gesamten Kosten steuerlich berücksichtigt werden anstatt wie die sonst üblich über 40 bis 50 Jahre", erläutert Rauhöft.