Geschäftsfähigkeit
Während jeder Mensch von Geburt an rechtsfähig ist, hängt die Geschäftsfähigkeit sowohl vom Alter als auch von der geistigen Gesundheit des entsprechenden Individuums ab. Der Begriff bezeichnet die Fähigkeit einer Person, rechtsverbindliche Willenserklärungen abgeben zu können sowie verbindliche Rechtsgeschäfte – beispielsweise Verträge – abschließen zu dürfen. Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch zeigt, dass es in Deutschland drei unterschiedliche Arten der Geschäftsfähigkeit gibt.
- Geschäftsunfähigkeit
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Volle Geschäftsfähigkeit
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit und voller Geschäftsfähigkeit.
- Geschäftsunfähig sind neben Minderjährigen auch Personen mit einer dauerhaften Störung der Geistestätigkeit.
- Als beschränkt geschäftsfähig gelten Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren.
- Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangen Bürger in Deutschland normalerweise mit ihrer Volljährigkeit.
Geschäftsunfähigkeit
Welche Menschen als geschäftsunfähig gelten, regelt Paragraph 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als geschäftsunfähig gelten Minderjährige unter sieben Jahren und Personen mit einer dauerhaften Störung der Geistestätigkeit, die eine freie Willensbestimmung ausschließt. Zu solchen Störungen gehören beispielsweise geistige Behinderungen und wahnhafte Halluzinationen. Aber auch fortgeschrittene Demenz und affektive Störungen wie Depressionen oder Manie können ab einem bestimmten Schweregrad zur Geschäftsunfähigkeit führen. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber den betroffenen Personenkreis davor bewahren, sich selbst zu schaden.
Liegt eine entsprechende Diagnose vor, besteht die Möglichkeit, aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person eine rechtliche Betreuung zu beantragen. Wer als geschäftsunfähig gilt, ist gleichzeitig auch prozessunfähig. Aus diesem Grund treffen Gerichte die Entscheidung über solch einen Antrag. Zu welchem Urteil der Richter kommt, hängt vor allem von den vorhandenen ärztlichen Nachweisen ab. Grundsätzlich hat eine gerichtlich festgestellte Geschäftsunfähigkeit solange Bestand, bis ein Gericht diese wieder aufhebt.
Verbindliche Rechtsgeschäfte lediglich durch gesetzlichen Vertreter
Von einer geschäftsunfähigen Person abgegebene Willenserklärungen sind prinzipiell ungültig und damit rechtlich unwirksam. Rechtsgeschäfte übernimmt in diesem Fall ein gesetzlicher Vertreter, wobei es sich dabei meist um die Eltern handelt. Allerdings gibt es bei volljährigen Geschäftsunfähigen eine Ausnahme: Als wirksam gelten mit geringwertigen Mitteln getätigte Geschäfte (Paragraph 105a, Bürgerliches Gesetzbuch), also beispielsweise der Kauf eines Getränks in einem Kiosk.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Als beschränkt geschäftsfähig gelten alle Minderjährigen mit einem Alter zwischen 7 und 17 Jahren (Paragraph 106, Bürgerliches Gesetzbuch). Ein von einem Minderjährigen abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist bis zur Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (schwebend) unwirksam. Es existieren jedoch verschiedene Ausnahmefälle. So ist beispielsweise bei vorteilhaften Rechtsgeschäften wie einer Schenkung keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Der Taschengeldparagraph
Eine weitere Ausnahme ergibt sich durch den sogenannten Taschengeldparagraphen (Paragraph 110, Bürgerliches Gesetzbuch). Überlassen der gesetzliche Vertreter oder Dritte beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen Geld zur freien Verfügung, dürfen diese frei darüber verfügen. Kinder und Jugendliche können also ohne die Zustimmung ihrer Eltern altersübliche alltägliche Einkäufe tätigen. Dazu gehören beispielsweise Lebens- und Genussmittel, Kleidung und Kosmetik sowie Bücher.
Allerdings gibt es einige Einschränkungen: So darf der Preis bei einem Kauf die finanziellen Reserven der Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit nicht überschreiten. Zudem gilt die Regelung lediglich für Barzahlungen, nicht aber für Überweisungen und Ratenkäufe. Auch wenn es immer wieder Anbieter gibt, die mit dem Taschengeldparagraphen argumentieren, stellt ein Abonnement – beispielsweise bei einem Internet-Dienstleister – ein Dauerschuldverhältnis dar. Infolgedessen können die Erziehungsberechtigten einen solchen Vertrag für unwirksam erklären.
Arbeitsverhältnisse nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Grundsätzlich gestattet das Gesetz Minderjährigen zwischen 13 und 17 Jahren, ein bezahltes Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Allerdings ist hierzu die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Dies betrifft sämtliche Arbeiten, also beispielsweise Ferienjobs oder Babysitting bei Bekannten, aber ebenso eine Ausbildung. Existiert ein Arbeitsvertrag, muss stets auch ein Elternteil seine Unterschrift unter das Dokument setzen. Selbiges gilt für einen Ausbildungsvertrag. Über die Verwendung ihrer Einkünfte dürfen als beschränkt geschäftsfähig geltende Jugendliche allerdings selbst bestimmen.
Teilgeschäftsfähigkeit
Der gesetzliche Vertreter kann einen Minderjährigen auch zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigen. Allerdings ist dafür auch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. In diesem Fall zählt die entsprechende minderjährige Person als teilgeschäftsfähig. Das berechtigt sie dazu, in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Aktivitäten stehende Rechtsgeschäfte in Eigenregie abzuschließen. Dazu müssen Eltern beim zuständigen Familiengericht eine Genehmigung beantragen.
Volle Geschäftsfähigkeit
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangen Personen hierzulande mit ihrer Volljährigkeit, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Demzufolge können Volljährige ohne Einschränkungen rechtswirksame Willenserklärungen abgeben und Verträge abschließen. Prinzipiell erachtet das Gesetz alle Menschen als geschäftsfähig. Soll gerichtlich eine Geschäftsunfähigkeit bestätigt werden, liegt die Beweislast daher bei denjenigen, die die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen behaupten.
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