Eigentumsvorbehalt
Der Begriff Eigentumsvorbehalt kommt bei dem Verkauf von Waren zum Tragen. Es gibt unterschiedliche Formen davon. Als am weitesten verbreitet gilt der einfache Eigentumsvorbehalt. Das populärste Beispiel dafür ist der Kauf eines Produktes auf Ratenzahlung oder mit Zahlungsziel. Der Verkäufer liefert die vom Käufer gewünschte Ware, ohne im direkten Zug-um-Zug Geschäft auch sofort den vollen Kaufpreis zu erhalten. Er gesteht dem Käufer aber die Nutzung der Ware bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe zu. Allerdings hat er das Recht, bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Ware jederzeit zurückzufordern.
- Eigentumsvorbehalt als Wirtschaftsfaktor
- Die Rechtsgrundlagen des Eigentumsvorbehaltes
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Der Eigentumsvorbehalt greift, wenn die vollständige Zahlung des Kaufpreises nachgelagert zur Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt.
- Der Eigentumsvorbehalt muss bei Vertragsabschluss vereinbart werden, da ihn der Käufer nicht im Nachhinein eigenmächtig umsetzen kann.
- Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, wenn der Käufer den Kaufpreis erst nach Weiterverkauf der Ware begleichen kann.
- Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt kommt zum Tragen, wenn mehrere Forderungen gebündelt und fortgeschrieben werden.
Eigentumsvorbehalt als Wirtschaftsfaktor
Der Vorgang, dass der Verkäufer schon liefert, bevor er den Kaufpreis erhält, spielt im Wirtschaftskreislauf eine wesentliche Rolle. Gerade im produzierenden Gewerbe benötigt der Käufer häufig die Maschine, um durch die Herstellung und den Verkauf eines Wirtschaftsgutes unter anderem den Kaufpreis zu verdienen.
Die Automobilindustrie wäre ohne Verkauf mit Eigentumsvorbehalt in einer dramatischen Situation. Über die Hälfte aller Neufahrzeuge wird ganz oder teilweise finanziert. Würde dieser Faktor wegfallen, würden die Absatzzahlen einbrechen.
Das Risiko für den Verkäufer
Für den Verkäufer birgt der Eigentumsvorbehalt das Risiko, dass der Käufer den Kaufpreis oder Teile davon schuldig bleibt. Beim Verkauf eines Laptops mit einem Wert von 300 Euro und einer Finanzierung durch den Elektromarkt bleibt das Risiko überschaubar. Anders verhält es sich jedoch mit einer Produktionsanlage für mehrere Hunderttausend Euro oder einem Neuwagen der Oberklasse.
Der Verkäufer hat zwar in diesem Fall das Recht auf Herausgabe der Ware. Allerdings läuft er Gefahr, dass die Ware Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist. Diese mindern wiederum den Wert bei einem erneuten Verkauf.
Die Rechtsgrundlagen des Eigentumsvorbehaltes
Paragraf 433, Absatz 1, Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), verpflichtet den Verkäufer zur Herausgabe der Ware. Dies ist auch der Fall, wenn er einer Ratenzahlung zustimmt. Die Ratenzahlung selbst bedingt allerdings noch keinen Eigentumsvorbehalt. Dieser muss vertraglich vereinbart sein. Möchte der Verkäufer im Nachhinein einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, muss der Käufer dem zustimmen. Eine einseitige Willenserklärung ist nicht zulässig, da dies einen Vertragsbruch des Kaufvertrages bedeuten würde.
Schuldrechtliche Grundlage
Dem Verkäufer steht auch bei vorzeitiger Herausgabe der Ware natürlich der volle Kaufpreis zu. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Raten nicht mehr nach, kann der Verkäufer die Herausgabe fordern (Paragraf 346, Abs. 1, BGB). Allerdings ist er selbst dazu verpflichtet, den bereits geleisteten Teil des Kaufpreises an den Käufer zurückzuerstatten.
Insolvenz
Für den Verkäufer besteht die Gefahr, dass die Ratenzahlung ausbleibt und der Käufer in eine Insolvenz verfällt. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht. Er kann entscheiden, ob der Kaufvertrag weiterhin Bestand hat oder nicht mehr erfüllt wird. Hält der Insolvenzverwalter am Vertrag fest, bleibt der Anspruch auf Kaufpreiserfüllung bestehen. Der Verkäufer wird vor den anderen Gläubigern befriedigt.
Lehnt der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag ab, wird die Sache aus der Insolvenzmasse ausgegliedert und dem Verkäufer rückübereignet. Dieser kann jedoch für die entfallene restliche Kaufpreiszahlung auf Schadensersatz klagen und sich in die Insolvenzliste eintragen lassen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kommt im gewerblichen Handel zum Tragen. Der sogenannte Vorbehaltskäufer erwirbt eine Sache. Den Kaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer kann er aber erst bezahlen, wenn er die unter Vorbehalt erworbene Sache weiterverkauft. Ein Möbelhändler kauft beispielsweise in einer Schreinerei einen Schrank. Den Kaufpreis für den Schrank kann er aber erst bezahlen, wenn er diesen selbst weiterveräußert hat.
Der Vorbehaltsverkäufer kann sich jedoch den Kaufpreis sichern lassen. In der Regel greift in diesem Fall eine Übersicherung, welche den Verkaufserlös des Vorbehaltskäufers mit einschließt. Allerdings sinkt mit jeder gezahlten Rate auch der Anspruch des Vorbehaltsverkäufers. Übersteigt die Übersicherung jedoch den tatsächlichen Kaufpreis übertrieben hoch, muss der Vorbehaltsverkäufer die Forderung zumindest in Teilen an den Käufer so zurückübertragen, dass eine Angemessenheit besteht.
Verarbeitet der Vorbehaltskäufer die Sache, wird meist vertraglich festgelegt, dass der Vorbehaltskäufer nach Ende der Verarbeitung und vor Zahlung des Kaufpreises ein Recht an der verarbeiteten und damit nicht mehr im Originalzustand befindlichen Sache erhält.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf einen Geschäftsvorfall, sondern bündelt die Forderungen aus mehreren Verkäufen. Dies kann dann der Fall sein, wenn Käufer und Verkäufer in einer langfristigen Geschäftsbeziehung stehen und es kontinuierlich zu einem Kauf auf Raten oder einer zeitversetzten Kaufpreiszahlung kommt. Bei diesem Konstrukt kann es allerdings zu juristischen Kollisionen kommen. Die Paragrafen 138 BGB und 307 BGB stehen einer möglichen Überbesicherung der offenen Forderungen entgegen.
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