Bürgschaft
„Zu Dionys, dem Tyrannen, schlich Damon, den Dolch im Gewande.“ Mit diesen Worten beginnt Friedrich Schillers berühmte Ballade „Die Bürgschaft“. In der heutigen Zeit stellen sich Bürgschaften weniger blutrünstig dar: Es handelt sich dabei um die Haftungsübernahme oder eine Garantieerklärung für Verbindlichkeiten eines Dritten. Im Gegensatz zu anderen Verträgen, beispielsweise einem Kaufvertrag, stellt eine Bürgschaft nur eine einseitige Verpflichtung ohne Anspruch auf eine Gegenleistung dar. Am häufigsten finden Bürgschaften bei Kreditaufnahme und Mietverträgen Anwendung.
- Private Bürgschaft beim Konsumentenkredit
- Die formalen Anforderungen an eine Bürgschaft
- Die Bürgschaft in der Rechtsprechung
- Was gilt es bei der Übernahme einer Bürgschaft zu beachten?
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Schaffung von Wohnraum sowie Großkredite für die Industrie, die der Arbeitsplatzsicherung dienen, liegen durchaus im Interesse der Allgemeinheit.
- Daher werden große Darlehen in der Industrie in vielen Fällen mit Landesbürgschaften der öffentlichen Hand ausgestattet, um ein eventuelles Ausfallrisiko durch den Schuldner aufzufangen.
- Kleine und mittelständische Unternehmen und Existenzgründer können auf eine Kreditgarantiegemeinschaft beziehungsweise Bürgschaftsbank zurückgreifen.
- Einige Bundesländer gewähren im Rahmen der Eigenheimförderung Bürgschaften für die Kreditnehmer.
- Braucht ein privater Darlehensnehmer eine Bürgschaft für einen Konsumenten- oder Ratenkredit, muss er sich dagegen meist einen privaten Bürgen suchen.
Private Bürgschaft beim Konsumentenkredit
Eine Bürgschaft kann nötig sein, wenn die Bonität nicht ausreicht, um ein Darlehen ohne weitere Sicherheiten zu begeben. Ein Bürge kann auch dann helfen, wenn das frei verfügbare Einkommen nach Ansicht der Bank für die Rate nicht ausreicht. Denn Banken legen in Bezug auf die Lebenshaltungskosten zunächst pauschale Sätze zugrunde. Bei Konsumentenkrediten können etwa die Eltern für ihre studierenden Kinder eine Bürgschaft übernehmen. Gleiches gilt bei Ehepaaren, wenn nur einer der beiden Partner als Kreditnehmer auftreten möchte: Der andere kann als Bürge fungieren. Dabei gilt, dass der Bürge dem gleichen Bonitätsprüfungsprozess unterzogen wird wie der Darlehensnehmer selbst.
Eine alternative zur Bürgschaft bietet die Aufnahme eines Kredits durch zwei gleichberechtigte Antragsteller. Ein zusätzlicher Antragsteller erhöht automatisch die Bonität und bietet daher einen niedrigeren Zinssatz. Im Gegensatz zu einem Bürgen hat er ein Mitspracherecht bei der Verwendung des Kredits.
Die formalen Anforderungen an eine Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist im Gegensatz zu anderen Verträgen einseitig verpflichtend. Das bedeutet, der Bürge hat keinerlei Rechte, sondern lediglich die Pflicht, auf Verlangen des Gläubigers für die Schuld des Kreditnehmers einzustehen.
Bei einer Ausfallbürgschaft muss ein Gläubiger erst durch einen Gerichtsbeschluss die Erlaubnis zur Pfändung in das Vermögen des Schuldners erwirken, bevor er auf den Bürgen zugreifen kann (Einrede der Vorausklage). Im Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, wie sie im Allgemeinen bei Krediten Anwendung findet, entfällt dieses Vorgehen. Der Gläubiger kann sich direkt an den Bürgen wenden, ohne dass gegen den Hauptschuldner bereits ein Titel auf Vollstreckung erwirkt wurde. Leistet der Bürge an den Gläubiger, gehen dessen Ansprüche an den Bürgen über. In diesem Fall spricht man von einem Forderungsübergang.
Bürgschaft unter Privatpersonen
Es wird zwischen Bürgschaften unter Privatpersonen und Bürgschaften unter Kaufleuten unterschieden. Bei Privatpersonen muss der Vertrag gemäß Paragraf 766 BGB schriftlich fixiert sein und bestimmte Sachverhalte genau benennen:
- Höhe der verbürgten Darlehensschuld
- Name des Gläubigers
- Name des Schuldners
- Benennung der Hauptschuld
Entfällt die schriftliche Bürgschaftserklärung, ist die Bürgschaft nach § 125 BGB nichtig.
Bürgschaft eines Vollkaufmannes
Bei Vollkaufleuten genügt die mündliche Übernahme einer Bürgschaft. Dies setzt allerdings voraus, dass die Übernahme von Bürgschaften zum Handelsgeschäft zählt. Bei Vollkaufsleuten handelt es sich stets um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die Bürgschaft in der Rechtsprechung
Eine Bürgschaft kann auch auf Vollmachtsbasis erfolgen, muss dazu aber weitere Kriterien erfüllen, um nicht nichtig zu sein. Blankobürgschaften haben auch keinen Rechtsgegenstand. Bürgschaften waren immer wieder Gegenstand in der Rechtssprechung, bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht. Klagegegenstand war immer wieder die Inanspruchnahme des Bürgen, obwohl dieser selbst nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte. Die Frage war, ab wann eine Bürgschaft sittenwidrig sei. Dazu hat der Bundesgerichtshof in Anlehnung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts folgende Aussagen getroffen:
- Eine Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn der Bürge diese aus emotionaler Bindung zum Schuldner übernommen hat.
- Sie ist ebenfalls sittenwidrig, wenn der Schuldner die emotionale Bindung des Bürgen ausgenutzt hat.
- Steht fest, dass der Bürge finanziell extrem überfordert ist, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erfüllung der Schuld. Dies muss der Bürge aber nachweisen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Vorliegen der beiden erstgenannten Gründe der letzte Grund automatisch mit einfließt. In diesem Fall hat der Gläubiger den Nachweis des Gegenteils zu erbringen. Greift nur die finanzielle Überforderung, muss der Bürge dies nachweisen.
Bürgschaft durch Angehörige
Gerade bei Bürgschaften innerhalb der Familie kommt es immer wieder dazu, dass beispielsweise die Ehefrau mit nur geringem Einkommen für den Mann bürgt und bei Zahlungsausfall in die Pflicht genommen wird. Jahrelang akzeptierten die Kreditinstitute die Bürgschaft von Eltern oder Ehepartnern, auch wenn diese selbst kaum ausreichendes Vermögen besaßen, um die Verbindlichkeiten zu übernehmen. Im Jahr 1993 wurde durch das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des BGH aufgehoben, welches die Rechtmäßigkeit der Bürgschaft bestätigt hatte.
Ebenfalls als sittenwidrig wurden in besonderen Ausnahmefällen Bürgschaften von Kindern für ihre Eltern eingestuft. Dies war dann der Fall, wenn zwar volljährige, aber im Geschäftsleben noch völlig unerfahrene Kinder diesen Vertrag eingingen oder von den Eltern dahingehend beeinflusst wurden. Eine Bank darf in keinem Fall den Vorschlag unterbreiten, dass geschäftsunerfahrene Kinder die Rolle des Bürgen übernehmen sollen.
Relation zwischen Bürgschaft und Vermögen
Eine weitere Sittenwidrigkeit besteht, wenn bei Vertragsabschluss bereits ersichtlich ist, dass die eingegangene Verpflichtung kaum oder gar nicht aus dem Einkommen und Vermögen des Bürgen gedeckt werden kann. Von einer „krassen“ Überforderung geht die Rechtsprechung aus, wenn der Bürge noch nicht einmal in der Lage wäre, die Zinsen aufzubringen.
Was gilt es bei der Übernahme einer Bürgschaft zu beachten?
- Der Bürge haftet gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten Vermögen.
- Im Normalfall handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei welcher der Gläubiger keine Pfändung gegen den Schuldner erwirken muss, bevor er das Geld vom Bürgen fordern darf.
- Die Übernahme einer Bürgschaft sollte sehr gut überlegt sein.
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