Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis verpflichtet die Bank zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet ist. Sie darf keine Informationen, die sie aus der Geschäftsbeziehung zu einem Kunden erhält, ohne dessen Einverständnis weitergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen jedoch manche Behörden von Banken Auskunft über Kundeninformationen verlangen.
- Rechtliche Grundlage des Bankgeheimnisses
- Das Bankgeheimnis in Gerichtsprozessen
- Meldepflichten trotz Bankgeheimnis
- Befreiung vom Bankgeheimnis
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
- Girokontos vergleichen
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bankgeheimnis ist in Deutschland keine eigenständige gesetzliche Regelung, sondern ein Gewohnheitsrecht.
- Im Rahmen von Strafprozessen sowie im Erbfall müssen Banken den zuständigen Behörden Auskunft über Kundendaten geben.
- Bei der Eröffnung von Giro- und Kreditkonten erteilen Kunden der Bank im Regelfall eine Befreiung vom Bankgeheimnis, damit die Bank bonitätsrelevante Informationen an die Schufa übermitteln kann.
Rechtliche Grundlage des Bankgeheimnisses
Das Bankgeheimnis besteht in der Verpflichtung der Bank, gegenüber Dritten Stillschweigen über die persönlichen Daten von Kunden wie beispielsweise Kontostände oder Details zu bestehenden Kapitalanlage- und Kreditverträgen zu bewahren. Dies stärkt im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde beide Seiten:
- Der Kunde kann dadurch weitgehend selbst bestimmen, wer welche Informationen über ihn erhält.
- Die Kreditinstitute stärkt es in Bezug auf die autonome Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit dahingehend, dass sie Auskünfte verweigern können.
Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht
Im Gegensatz zu anderen Staaten besteht in Deutschland keine explizite gesetzliche Regelung in Bezug auf das Bankgeheimnis. Der Gesetzgeber setzt das Bankgeheimnis dennoch als existent voraus, weil es sich um das Gewohnheitsrecht der Bankkunden auf Verschwiegenheit ihrer Kreditinstitute handelt. Erstmals wurde das Recht auf Verschwiegenheit im Jahr 1619 formuliert. Damit hat das Bankgeheimnis den Status eines vorkonstitutionellen Gewohnheitsrechtes, das heißt, es bestand bereits vor Einführung der gültigen Gesetzeslage.
Das Bankgeheimnis in Gerichtsprozessen
Ob das Bankgeheimnis in gerichtlichen Prozessen aufgehoben werden darf, hängt davon ab, ob es sich um einen Zivilprozess oder um einen Strafprozess handelt.
Bankgeheimnis im Zivilprozess
Im Rahmen eines Zivilprozesses besteht keine Aussagepflicht, wenn der Beklagte, Kläger oder Zeuge damit das Bankgeheimnis verletzen würde. Mitarbeiter einer Bank müssen sogar aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Aussage verweigern, da sie sonst gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen würden. Grundlage für diese Regelung ist das Recht eines Zeugen, Informationen zu verweigern, welche er durch die Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hat.
Bankgeheimnis im Strafprozess
Bei einem Strafprozess hat das Bankgeheimnis keine Gültigkeit mehr. Das Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen der Strafprozessordnung sieht nur eine Wahrung des Berufsgeheimnisses vor, das Bankgeheimnis fällt nicht darunter. Die ausführenden Organe der Bank, die Mitarbeiter, müssen vor Gericht im Rahmen ihrer Kenntnisse aussagen, sind aber nicht dazu verpflichtet, sich über ihren Kenntnisstand hinaus Informationen zu beschaffen. Die Aussagepflicht entfällt, wenn einem Bankmitarbeiter Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Kunden vorgeworfen wird. Er muss als Beschuldigter nicht gegen sich selbst aussagen.
Meldepflichten trotz Bankgeheimnis
Trotz Bankgeheimnis kann der Staat Banken auch außerhalb von Strafprozessen dazu verpflichten, bestimmte Daten zu melden. Auch für Bürgerinnen und Bürger kann es Meldepflichten geben, die von ihnen eine Offenlegung ihrer Bankguthaben verlangen.
Meldung von Zinserträgen an Finanzbehörden
Banken müssen Zinszahlungen, die im Rahmen von Freistellungsaufträgen von der Besteuerung ausgenommen sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit kann das Finanzamt feststellen, ob Steuerpflichtige ihren Banken in der Summe zu hohe Freistellungsaufträge erteilt haben.
Offenlegung von Vermögenswerten
Bankkunden können in bestimmten Situationen verpflichtet sein, ihre Vermögensverhältnisse und damit auch ihre Bankguthaben offenzulegen. Dies ist beispielsweise bei einem Antrag auf Bafög oder Bürgergeld der Fall. Auch im Zuge einer Privatinsolvenz müssen Betroffene ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.
Befreiung vom Bankgeheimnis
Als Bankkunden können Sie durch eine vertragliche Vereinbarung mit der Bank das Geldinstitut vom Bankgeheimnis befreien. Dann ist die Bank mit Ihrem Einverständnis berechtigt, Informationen über Ihre Anlage- und Kreditkonten an Dritte weiterzugeben.
Datenübermittlung an die Schufa
Ein klassisches Beispiel für die Befreiung vom Bankgeheimnis ist die Übermittlung von Kundendaten an die Schufa zum Zweck der Bonitätsauskunft. Mit dem Antrag auf einen Kredit oder der Eröffnung eines Girokontos unterzeichnen Bankkunden in aller Regel auch die so genannte Schufa-Klausel. Der Unterzeichner ermächtigt dabei die Bank, bestimmte Daten aus der Geschäftsverbindung an die Schufa weiterzugeben.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um konrkete Kontostände, sondern um Adressdaten sowie eventuelle Angaben zu Negativmerkmalen wie nicht vertragsgemäßem Verhalten oder gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen.
Befreiung vom Bankgeheimnis im Erbfall
Beim Tod des Bankkunden und dem damit verbundenen Erbfall wird das Bankgeheimnis in weiten Teilen aufgehoben. Gemäß § 33 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) müssen Banken und Vermögensverwalter alle dort angelegten Vermögenswerte des Verstorbenen an das zuständigen Finanzamt melden. Dazu zählt auch das Bankschließfach – allerdings muss die Bank nur über das Vorhandensein, nicht jedoch über den Inhalt Auskunft geben.
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