Ausfallbürgschaft
Die Ausfallbürgschaft stellt eine Sonderform der Bürgschaft dar. Für den Bürgen ist die Ausfallbürgschaft die sicherste Möglichkeit, für die Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen. Denn der Ausfallbürge haftet nur für den Teil der Schulden, der nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten offen bleibt.
- Wie funktionieren Bürgschaften?
- Wann greift eine Ausfallbürgschaft?
- Ein Beispiel macht es deutlich
- Die modifizierte Ausfallbürgschaft
- Bürgschaft im Mietvertrag
- Die Grenzen der Ausfallbürgschaft
- Als Bürge auftreten: Ja oder Nein?
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, nachdem der Gläubiger nachweisen kann, dass alle Sicherheiten verwertet wurden und der Kreditnehmer zweifelsfrei zahlungsunfähig ist.
- Der Ausfallbürge haftet nur für den verbliebenen Anteil der Schuld.
- Bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft kann etwa vereinbart werden, dass der Bürge auch dann haften muss, wenn eine bestimmte Zeitspanne vergeht oder wenn der Schuldner den Kredit nicht mehr bedient.
- Aber auch bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft muss der Gläubiger erst die Sicherheiten verwerten, bevor er auf den Ausfallbürgen zurückgreifen kann.
Wie funktionieren Bürgschaften?
Bürgschaften werden meist zur Kreditsicherung eingesetzt. Jedes gewährte Darlehen birgt für die Bank das Risiko des Ausfalls. Kann oder möchte der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, droht der Bank der Verlust der nicht zurückgezahlten Darlehenssumme. Sicherheiten können den Schaden minimieren.
Bei Immobilienkrediten kann der Erlös aus der Zwangsversteigerung einer Immobilie den gesamten Schaden auffangen. Bei Konsumentenkrediten fehlen aber normalerweise Sicherheiten, die die Bank verkaufen kann – sie werden meist nur durch eine Gehaltsabtretung besichert. Ein Bürge springt ein, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig wird, was das Risiko der Gläubiger erheblich minimiert.
Wann greift eine Ausfallbürgschaft?
Banken schätzen die klassische Ausfallbürgschaft wenig, da sie mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Denn der Bürge haftet erst, wenn die Bank als Gläubiger nachweisen kann, dass nach der Verwertung der Sicherheiten und der Zwangsvollstreckung – auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners – Teile der Schuld nicht getilgt sind. Diesen Schaden bezeichnen Experten als Ausfall. Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge lediglich für diesen Anteil der Schuld.
Das Gegenteil einer Ausfallbürgschaft stellt die selbstschuldnerische Bürgschaft dar, die auch als Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage bezeichnet wird. Dabei darf der Gläubiger die Rückzahlung direkt vom Bürgen fordern und muss nicht zuerst versuchen, seine Ansprüche gegenüber dem Hauptschuldner durchzusetzen. Bürge und Schuldner haften also gemeinsam.
Ein Beispiel macht es deutlich
Herr Mustermann nimmt zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 120.000 Euro ein Darlehen in Höhe von 80.000 Euro auf. Bereits wenige Monate später wird Herr Mustermann arbeitslos und kann die vereinbarten Raten nicht mehr bedienen. Seine Eltern haben eine Ausfallbürgschaft übernommen. Bevor die Bank Geld von den Eltern fordern kann, muss sie die Eigentumswohnung verwerten. Eine Zwangsversteigerung wäre eine Möglichkeit dazu. Bleibt nach dem Verkauf der Wohnung ein Restbetrag offen, muss geprüft werden, ob Herr Mustermann weiteres Vermögen besitzt. Erst wenn der Kreditnehmer zweifelsfrei zahlungsunfähig ist, kann die Bank die Begleichung der verbliebenen Schulden von den Eltern fordern.
Die modifizierte Ausfallbürgschaft
Ein Ausfallbürge genießt ein hohes Maß an Sicherheit. Vom Gläubiger fordert eine Ausfallbürgschaft dagegen viel Aufwand und einen langen Atem. Viele Banken und Kreditinstitute weichen daher auf die sogenannte modifizierte Ausfallbürgschaft aus. Für den Bürgen steigt das Risiko, leisten zu müssen, dabei deutlich an. Bei diesem Bürgschaftsmodell vereinbaren die Vertragsparteien, wann ein Ausfall als eingetreten gilt. Mögliche Varianten sind:
- Die Vereinbarung eines konkreten Zeitpunkts. In diesem Fall tritt je nach Vertrag eine vereinbarte Zeitspanne nach Fälligkeit des Darlehens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner ein.
- Der Ausfall kann auch mit einem konkreten Ereignis verknüpft werden. Es sind Vereinbarungen möglich, die den Bürgen in die Pflicht nehmen, wenn der Schuldner den Kredit nicht mehr bedient. Damit geht die Leistungspflicht bereits dann auf den Bürgen über, wenn der Schuldner fällige Zins- und Tilgungsraten nicht leistet.
Allerdings ist die Bank als Gläubiger auch hier verpflichtet, erst eventuell vorhandene Sicherheiten zu verwerten. Der Bürge haftet nur für den danach noch offenen Restbetrag. Damit ist die (modifizierte) Ausfallbürgschaft der selbstschuldnerischen Bürgschaft in jedem Fall vorzuziehen.
Bürgschaft im Mietvertrag
Die Mietkautionsbürgschaft bietet eine Alternative zur Hinterlegung der Mietkaution. Auch sie kann als Ausfallbürgschaft abgeschlossen werden. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, sie zu akzeptieren, und kann auch auf der Zahlung einer Barkaution bestehen.
Die Grenzen der Ausfallbürgschaft
Bereits im Jahr 1998 hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung (19.03.1998, Az.: IX ZR 120/97) zur vertraglichen Ausgestaltung der Ausfallbürgschaft gefällt. Das Gericht stufte folgende Klausel als unwirksam ein: Der Ausfallbürge wurde sechs Monate nach der Mitteilung eines Zahlungsausfalls durch den Schuldner automatisch in die Haftung genommen. Die Richter argumentierten, dass diese Vereinbarung nicht dem Wesen einer Ausfallbürgschaft entspricht. Deren Besonderheit bestehe vielmehr in der Verwertung sämtlicher Sicherheiten und Vermögenswerte, bevor der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen könne. Durch die Klausel erhält die Bürgschaft den Charakter einer selbstschuldnerischen Bürgschaft und wird damit ungültig.
Als Bürge auftreten: Ja oder Nein?
Die Übernahme einer Bürgschaft sollte in jedem Fall sehr gut überlegt sein. Wer den Beschluss fasst, für ein Familienmitglied zu bürgen, sollte die Konditionen genau verhandeln. Eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Ausfallbürgschaft ist eine sinnvolle Alternative: Durch sie werden der Gläubiger und der Bürge gleichermaßen geschützt.
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