Wechsel
In der Vergangenheit stellten Wechsel ein wichtiges Instrument zur Finanzierung des Mittelstands dar. Zum Anfang des Jahres 1999 trat die Bundesbank ihre geldpolitischen Befugnisse jedoch an die Europäische Zentralbank ab. Infolgedessen stellte sie auch ihr Diskontgeschäft ein und akzeptierte fortan keine noch nicht fälligen Wechsel mehr. Seitdem verlor das Zahlungsmittel an Bedeutung. Trotzdem lässt es sich immer noch in einigen Branchen finden.
- Definition: Was ist ein Wechsel?
- Der Wechsel: Eine Urkunde mit vorgeschriebener Form
- Die Übertragung eines Wechsels
- Der Wechsel als Zahlungsmittel heute
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Wechsel ist ein abstraktes Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung beinhaltet.
- Wechsel fungieren als Zahlungsmittel, besitzen eine Kreditfunktion und dienen als Absicherung.
- Die schriftlich fixierte Zahlungsanweisung ist nur dann gültig, wenn sie die in Paragraph 1 des Wechselgesetzes genannten Elemente enthält, beispielsweise die Namen von Gläubiger und Schuldner sowie die Verfallzeit.
- Die Übertragung eines Wechsels ist entweder per Zession (vertraglich) oder per Indossament (auf der Urkunde) möglich.
Definition: Was ist ein Wechsel?
Der Wechsel stellt ein Wertpapier dar, das die unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers als Gläubiger an den Bezogenen als Schuldner beinhaltet. Letztgenannter muss am Datum der Fälligkeit die festgelegte Summe an einem bestimmten Ort an den Aussteller oder an eine im Wechsel benannte Person zahlen. Da es sich um ein abstraktes Wertpapier handelt, besteht die Verpflichtung unabhängig vom Rechtsgeschäft, das dem Wechsel zugrunde liegt. Das heißt, jeder, der auf der Zahlungsanweisung unterschreibt, kann für die Annahme oder Einlösung haftbar gemacht werden. Der Gläubiger muss jedoch nicht bis zum Stichtag warten, bis er den Wechsel einreicht. Der Aussteller kann ihn ebenso vorher an die Bank verkaufen, woraufhin diese ihm einen Diskontkredit gewährt. Ebenso ist es möglich, die Urkunde an andere Gläubiger weiterzugeben.
Die Funktionen eines Wechsels
Ein Wechsel erfüllt mehrere Funktionen. Er dient einerseits als Zahlungsmittel, wobei die bestehende Forderung erst mit seiner Einlösung erlischt. In diesem Zusammenhang sprechen Fachleute auch davon, dass die Zahlung „erfüllungshalber“ erfolgt. Andererseits besitzt das Wertpapier eine Kreditfunktion, was zugleich der wesentliche Unterschied zu einem Scheck ist. Darüber hinaus erfüllt die Zahlungsanforderung eine Sicherungsfunktion. Diese ergibt sich durch die im Wechselgesetz (kurz WG) vorgegebenen Bestimmungen und zusätzlich durch die Unabhängigkeit vom Grundgeschäft.
Der Wechsel: Eine Urkunde mit vorgeschriebener Form
Bei einem Wechsel handelt es sich generell um eine schriftlich fixierte Zahlungsanweisung. Damit diese überhaupt Gültigkeit besitzt, muss sie bestimmte Elemente enthalten. Welche dies im Detail sind, darüber gibt Paragraph 1 des Wechselgesetzes Auskunft:
- Bezeichnung als Wechsel (stets in der für die Urkunde genutzten Sprache)
- Unbedingte Anweisung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme
- Name des Bezogenen (Schuldner)
- Verfallzeit (entweder Datum oder Frist)
- Angabe der Zahlstelle (Domizilstelle)
- Name des Ausstellers (Gläubiger)
- Tag und Ort der Ausstellung
- Unterschrift des Ausstellers
Die Übertragung eines Wechsels
Die Weitergabe eines Wechsels erfolgt entweder durch Zession oder durch Indossament. Eine Zession stellt die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Aussteller (Zedent) auf den neuen Bezogenen (Zessionar) dar. Die eigentliche Forderung bleibt dabei unverändert. Der geläufigere Weg, um eine Zahlungsanweisung zu übertragen, ist das Indossament. Dabei handelt es sich um einen auf der Wechselurkunde vorhandenen schriftlichen Begebungsvermerk, der eine Legitimationsfunktion hat.
Der Wechsel als Zahlungsmittel heute
In der heutigen Zeit werden Wechsel vorrangig im Lieferantengeschäft genutzt. Aussteller ist der Lieferant, der sich die Zahlungsanweisung vom Käufer unterschreiben lässt. Dem Gläubiger dient die Urkunde bis zum Tag ihrer Einlösung als Sicherheit. Er kann durch die Weitergabe des Wechsels jedoch ebenso seine eigenen Verbindlichkeiten bedienen oder sich die Summe gegebenenfalls bei einer Bank auszahlen lassen.
Am Stichtag legt der Lieferant seinem Schuldner die Urkunde vor. Durch die Zahlung erlischt dann die Wechselschuld. Falls der Schuldner nur einen Teil der Summe zahlt, kann der Inhaber gegen die Vormänner Rückgriff nehmen – also bei ihnen die Forderung eintreiben. Es haften dabei nicht nur alle Personen, die die Zahlungsanweisung ausgestellt, angenommen oder indossiert haben. Die Haftung betrifft ebenso all diejenigen, die einer Bürgschaftserklärung zugestimmt haben. Der Wechselinhaber kann wählen, bei welchem Indossanten oder Aussteller er Rückgriff nimmt. Eine Reihenfolge muss er nicht beachten. Bleibt die Forderung trotzdem offen, kann der Inhaber eine Wechselklage erheben.
Verwandte Themen
Weiterführende Links
Depot-Vergleich starten
- Günstiger traden – ab 2 Euro pro Order
- Über 20 Depots im Direktvergleich
- Top-Anbieter für ETFs und Sparpläne finden