Spareinlagen
Über viele Jahre war das Sparbuch der Deutschen liebstes Anlageinstrument. Auf der anderen Seite dienten Spareinlagen den Banken in begrenztem Umfang als kostengünstige Variante der Refinanzierung. Gerade bei jüngeren Anlegern haben Spareinlagen jedoch in den vergangenen Jahren an Attraktivität eingebüßt. Diese ziehen heute die wesentlich flexibleren und auch teilweise deutlich besser verzinsten Tagesgeldkonten vor. Die Bedeutung von Spareinlagen geht aus den Zahlen der Deutschen Bundesbank hervor. Immerhin hatten die Privathaushalte im Jahr 2012 ein Vermögen von über 600 Milliarden Euro in Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder mehr angelegt.
- Die Rechtsgrundlage von Spareinlagen
- Begünstigter Personenkreis
- Einzahlung und Verfügung bei Spareinlagen
- Risiken der Spareinlagen
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Spareinlagen sind nach Paragraf 488 BGB eine Form von Darlehen des Sparers an seine Bank.
- Voraussetzungen für eine Spareinlage: Ausfertigung einer Urkunde, mindestens 3 Monate Kündigungsfrist, unbegrenzte Vertragslaufzeit und keine Zulassung für den Zahlungsverkehr.
- Bausparverträge sind keine Spareinlagen.
- Das größte Risiko für Spareinlagen stellt der Kaufkraftverlust dar.
Die Rechtsgrundlage von Spareinlagen
Spareinlagen stellen nach Paragraf 488 BGB eine Form von Darlehen des Sparers an seine Bank dar. Aus diesem Grund gelten für Spareinlagen besondere Formalien, allen voran die Kündigungsfrist. Spareinlagen werden durch die Ausstellung einer Urkunde, des Sparbuchs oder heute häufiger einer Art Scheckkarte, dokumentiert. Dabei handelt es sich um eine Schuldurkunde.
Spareinlagen dienen per Definition dem Vermögensaufbau und sind nicht für den Zahlungsverkehr zugelassen. Spareinlagen fallen unter die gesetzliche Einlagensicherung und sind in Deutschland mindestens mit 100.000 Euro pro Sparer abgesichert. Eine höhere Absicherung hängt von dem jeweiligen Kreditinstitut ab. Spareinlagen verpflichten Banken zur Haltung von Mindestreserve bei den Zentralbanken. Für Spareinlagen gilt ein maximaler Satz von zehn Prozent auf das gehaltene Volumen.
Die Voraussetzungen für eine Spareinlage:
- Ausfertigung einer Urkunde
- Mindestens eine dreimonatige Kündigungsfrist
- Unbegrenzte Vertragslaufzeit
- Keine Zulassung für den Zahlungsverkehr
Die Varianten von Spareinlagen
Trotz der engen Definition umfasst der Begriff Spareinlage nicht nur das Sparbuch. Zu den Ausprägungen gehören auch
- Sparbriefe
- Prämiensparverträge, auch für vermögenswirksame Leistungen
- Sparpläne
Vom Begriff der Spareinlage explizit ausgenommen wurden Bausparverträge.
Begünstigter Personenkreis
Juristisch begründet waren vor allem Privatpersonen als Zielgruppe für Spareinlagen gedacht. Der Vermögensaufbau sollte auf eine einfache und unkomplizierte Weise erfolgen. Spareinlagen dürfen auch von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinigungen geführt werden. Darüber hinaus kommen noch Zusammenschlüsse natürlicher Personen, beispielsweise Vereine oder Erbengemeinschaften für die Nutzung infrage. Ausgenommen sind juristische Personen, sofern sie nicht mildtätig, gemeinnützig oder kirchlich tätig sind. Kommunen und Gemeinden dürfen ebenfalls Spareinlagen eröffnen.
Einzahlung und Verfügung bei Spareinlagen
Es wird den Banken immer wieder vorgehalten, dass es bei der Einzahlung und der wertmäßigen, also zinsrelevanten Gutschrift des Betrages auf einem Girokonto zeitliche Verzögerungen gibt. In Bezug auf Spareinlagen hat die Rechtssprechung festgehalten, dass die schuldrechtliche Verpflichtung der Bank am Tag der Einzahlung und nicht erst am Buchungstag entsteht. Damit müssen Gutschriften auf Sparkonten taggenau wertgestellt werden. Die damit zusammenhängende Verzinsung der Spareinlage erfolgt einmal jährlich per 31. Dezember eines Jahres oder bei Auflösung der Einlage.
Die Verfügung über Spareinlagen
Grundsätzlich sieht eine Verfügung über eine Spareinlage die Vorlage des Sparbuches oder der Sparkarte vor. Ohne Vorlage dieses Dokumentes besteht für die Bank keine Verpflichtung, eine Leistung aus der Einlage zu erbringen. Anders verhält es sich jedoch, wenn einer der drei nachfolgenden Geschäftsvorfälle die Ursache darstellt:
- Umbuchung zugunsten eines anderen Sparkontos des Kunden im selben Haus
- Begleichung von Kosten im Zusammenhang mit Wertpapieraufträgen oder Tilgung eines Darlehens
- Eine Überweisung an den Sparer selbst, wenn er auf aufgrund Verhinderung nicht persönlich zu einer Bank gehen kann
- Verlust der Urkunde
Die Verfügbarkeit
Im Gegensatz zu einem Tagesgeldkonto ist die Verfügbarkeit aus einer Spareinlage beschränkt. Sparer können innerhalb von 30 Zinstagen maximal 2.000 Euro abheben. Wird dieser Betrag überstiegen, berechnet die Bank Strafzinsen, in der Regel in Höhe von 0,25 Prozent p. a. in Höhe des jeweils gültigen Habenzinssatzes. Für alle Beträge, welche 2.000 Euro übersteigen, gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Risiken der Spareinlagen
Die Risiken bei Spareinlagen resultieren nicht aus Kursschwankungen oder einer möglichen Insolvenz einer Bank. Das größte Risiko für Spareinlagen stellt der Kaufkraftverlust dar. Derzeit bietet kaum noch eine Bank Zinsen auf Spareinlagen. Übersteigt die jährliche Inflation die Höhe der Zinsen für die Spareinlagen, erleidet der Sparer unter dem Strich einen Verlust.
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