Bausparvertrag kündigen: Fristen, Kosten, Kündigung durch Sparkasse
Stand: 12.12.2022
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Das Wichtigste in Kürze
- Die Vorgehensweise bei der Kündigung unterscheidet sich je nachdem, ob der Bausparvertrag sich in der Anspar- oder Darlehensphase befindet.
- Eine Kündigung in der Ansparphase kann mit Kosten oder Nachteilen verbunden sein. Unter Umständen müssen Sie beispielsweise bereits erhaltene staatliche Fördermittel zurückzahlen.
- In der Darlehensphase ist die Kündigung ohne Fristen und Kosten möglich.
- Die Bausparkasse kann nur unter bestimmten Voraussetzungen den Bausparvertrag kündigen.
- Geben Sie im folgenden Feld den Namen Ihrer Bausparkasse ein, um ein vorausgefülltes Kündigungsschreiben zu erstellen und bequem zu verschicken.
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Kündigung des Bausparvertrags in der Ansparphase
Wer während der Ansparphase etwa aufgrund eines finanziellen Engpasses das Geld dringend benötigt, kann seinen Bausparvertrag kündigen. In der Regel genügt dafür ein formloses Kündigungsschreiben an die Bausparkasse. Manche Institute bieten auch entsprechende Formulare zum Download an, die Sie dann nur noch ausfüllen und absenden müssen.
Welche Fristen gelten bei der Kündigung?
Im Regelfall können Sie einen Bausparvertrag während der Ansparphase mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen, so dass Sie je nach Zeitpunkt der Kündigung drei bis sechs Monate auf Ihr Geld warten müssen. Eine schnellere Auszahlung ist zwar möglich, aber mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Kosten bei der Kündigung: Die Vorfälligkeitsentschädigung
Wenn Sie das Geld vor dem Ablauf der Kündigungsfrist ausgezahlt bekommen wollen, müssen Sie der Bausparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Diese variiert je nach Bausparkasse und wird vom ausgezahlten Guthaben abgezogen.
Kosten bei der Kündigung: Die Abschlussgebühr
Brauchen Sie keine vorzeitige Auszahlung, fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Allerdings verschlechtert sich die Rendite in beiden Fällen, weil die Abschlussgebühr nicht zurückerstattet wird.
Beispiel: Sie haben einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 30.000 Euro abgeschlossen, der gleich zu Beginn mit der Abschlussgebühr in Höhe von 300 Euro belastet wird. Nachdem Sie 3.000 Euro eingezahlt haben, kündigen Sie den Vertrag. Ohne Berücksichtigung der Zinsen erhalten Sie nur 2.700 Euro ausgezahlt, weil die Abschlussgebühr in voller Höhe einbehalten wird.
Was passiert mit Sparzulage und Wohnungsbauprämie?
Viele Bausparer erhalten staatliche Förderung in Form von Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie. Diese Zulagen sind bei einer Kündigung während der Ansparphase gefährdet:
- Arbeitnehmersparzulage: Auf die Zulage, die beim Sparen im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen (vL) gewährt wird, müssen Sie rückwirkend verzichten, wenn Sie den Bausparvertrag vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist kündigen.
- Wohnungsbauprämie: Maßgeblich für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist, dass Sie das ausgezahlte Guthaben unmittelbar für den Wohnungsbau einsetzen. Das bedeutet: Verwenden Sie das Geld, um eine Autoreparatur bezahlen zu können, streicht Ihnen der Fiskus die komplette Wohnungsbauprämie für den gekündigten Bausparvertrag.
Kündigung des Bausparvertrags bei der Zuteilung
Wenn Ihr Bausparvertrag das erforderliche Mindestguthaben erreicht hat und ausreichend lange bespart wurde, kommt der Vertrag in die so genannte „Zuteilung“. Ab diesem Zeitpunkt können Sie das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen – aber Sie können sich auch das Guthaben auszahlen lassen und den Vertrag kündigen. Dabei entstehen keine Kosten oder finanzielle Nachteile.
Kündigung in der Darlehensphase
Nach der Zuteilung beginnt die Darlehensphase, in welcher Sie den Bausparkredit abrufen und tilgen. Die Bausparkasse zahlt die gesamte Vertragssumme aus und gewährt Ihnen einen Kredit, dessen Höhe der Vertragssumme abzüglich des bereits angesparten Guthabens entspricht. Das Bauspardarlehen zahlen Sie in gleichbleibenden Monatsraten zurück. Die Laufzeit des Darlehens beträgt je nach Bauspartarif meist sieben bis zwölf Jahre, wobei der beim Vertragsabschluss vereinbarte Zinssatz unverändert bleibt.
Beim Ablösen des Bauspardarlehens gibt es weder Fristen noch Gebühren
In dieser Phase steht es Ihnen frei, den Bausparvertrag zu kündigen und die noch offene Restschuld auf einen Schlag zurückzuzahlen. Eine Kündigungsfrist müssen Sie dabei nicht einhalten, so dass Sie das Darlehen sofort ablösen können, wenn Sie beispielsweise aufgrund einer Erbschaft einen unerwarteten größeren Geldeingang verzeichnen können.
Besonderer Vorteil im Vergleich zu Hypothekendarlehen: Bei Bauspardarlehen stellt die Bausparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung, wenn Sie während der Laufzeit das Darlehen ablösen oder größere Sondertilgungen leisten.
Riester-Bausparvertrag kündigen
Besondere Spielregeln gelten beim Kündigen eines Riester-Bausparvertrags. Hier gibt es drei unterschiedliche Varianten:
- Anbieterwechsel: Wenn Sie das komplette Guthaben direkt in einen anderen Riester-Vertrag einzahlen, bleiben Ihnen die Zulagen erhalten. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Bausparkasse eine Wechselgebühr in Rechnung stellt.
- Erwerb eines Eigenheims: Ebenfalls unschädlich für die Riester-Zulagen ist die Investition des Vertragsguthabens in den Erwerb oder Bau eines selbstgenutzten Eigenheims.
- Vertragskündigung und Auszahlung: Wer den Riester-Bausparvertrag kündigt und sich das Geld auszahlen lässt, muss alle bereits erhaltenen Riester-Zulagen zurückzahlen.
Sonderfall: Wenn die Bausparkasse den Vertrag kündigt
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen. Davon machen Sparkassen vor allem bei Altverträgen Gebrauch, die noch mit vergleichsweise hohen Ansparzinsen ausgestattet sind und für die Bausparkasse daher ein Minusgeschäft darstellen. Dabei muss jedoch eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Guthaben hat die Höhe der Bausparsumme erreicht, so dass auch bei einer Zuteilung kein Darlehensanspruch bestehen würde. In diesem Fall darf die Bausparkasse den Vertrag kündigen. Die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen hat die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens bestätigt.
- Ist das Guthaben niedriger als die Bausparsumme, hat die Bausparkasse das Recht, den Vertrag zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife zu kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen entschieden (Urteile vom 21. Februar 2017, Aktenzeichen XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).
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